Die Kapitalgesellschaft kann Anteile (Aktien) dritter Gesellschaften von ihren Gesellschaftern zu einem angemessenen Preis (Kurswert) erwerben. Es obliegt allein der unternehmerischen Entscheidung der Kapitalgesellschaft, ob sie Aktien zur Verstärkung des Betriebskapitals oder zur Erzielung von Kursgewinnen erwerben will. Die Entscheidung, Anteile zu kaufen oder nicht zu kaufen, unterliegt daher nicht der Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt aber vor, wenn die Aktien zu einem Kurs erworben werden, der im Interesse der veräußernden Gesellschafter kurzfristig in die Höhe getrieben wurde.[1]

Die Kosten der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft sind vom Gesellschafter zu tragen. Übernimmt sie die Gesellschaft, handelt es sich um eine Vermögensminderung, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.[2]

Ob Zahlungen der Kapitalgesellschaft an den (früheren) Gesellschafter eine Gegenleistung für den Erwerb der Anteile durch den neuen Gesellschafter oder ein Entgelt für die Leistungen des bisherigen Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft darstellen, ist eine Tatfrage.[3] Im Fall des FG München wurde der Kaufpreis für die Anteile vermindert, soweit der Gewinn der kommenden 2 Jahre einen bestimmten Betrag unterschritt; überschritt der Gewinn diesen Betrag, erhielt der bisherige Gesellschafter, der für diese 2 Jahre weiterhin Geschäftsführer war, den Differenzbetrag als Tantieme. Das FG München lehnte eine verdeckte Gewinnausschüttung ab. Dies ist m. E. sehr zweifelhaft, weil die Vereinbarung auf einen zusätzlichen Kaufpreis für die Anteile hinauslief, der von dem neuen Gesellschafter zu zahlen gewesen wäre. Laut BFH[4] ist diese Sondertantieme für den Geschäftsführer und ehemaligen Gesellschafter zwar ungewöhnlich, sie führt aber nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der BFH begründet seine Entscheidung mit den geschilderten Besonderheiten des Falls.

Veräußert eine Gesellschaft Anteile an einer abhängigen Gesellschaft an ihren Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft ist, zu einem zu niedrigen Preis, kann je nach den Umständen des Falles steuerpflichtiger Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Das gilt auch, wenn die Anteile nicht an den Geschäftsführer selbst, sondern an eine Kapitalgesellschaft veräußert werden, an der der Geschäftsführer alleinig beteiligt ist.[5]

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