Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondertantieme an den nach Verkauf seiner Beteiligung vorübergehend weiter als Geschäftsführer der GmbH tätigen ehemaligen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung oder als zusätzlicher Erlös aus dem Anteilsverkauf

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soll der bisherige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nach Veräußerung seiner Anteile mangels eines anderen dazu bereiten Kandidaten seine Geschäftsführertätigkeit für eine befristete Übergangszeit fortführen und in dieser Zeit für den Fall, dass der (künftige) Gewinn der Kapitalgesellschaft einen bestimmten Betrag übersteigt, eine Sondertantieme in Höhe des Mehrbetrags erhalten, handelt es sich dabei nicht um einen zusätzlichen Verkaufserlös für die Beteiligung mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) der Kapitalgesellschaft zugunsten des Erwerbers der Anteile (hier: kein Scheingeschäft oder Gestaltungsmissbrauch i.S. der §§ 41, 42 AO 1977).

2. Die Sondertantieme kann auch nicht als vGA unmittelbar im Verhältnis zwischen dem bisherigen Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft gewertet werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO 1977 §§ 41-42; EStG § 17 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen I R 55/01)

 

Gründe

In der Sache ist zunächst ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den das beklagte Finanzamt (FA) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Die mündliche Verhandlung hat am 3. April 2001 stattgefunden. Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Niederschrift verwiesen.

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hält der Senat an seiner im Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2001 vertretenen Auffassung fest und verweist zur Begründung auf den Gerichtsbescheid (§ 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Ergänzend ist das Folgende anzumerken:

Wenn Herr G. – wie vom FA unter Beweis gestellt – bei den Verkaufsverhandlungen mit der Firma … GmbH & Co. KG zur Bedingung der vereinbarten Kaufpreisrückzahlung beim Unterschreiten des garantierten Gewinns von 1.576.000 DM gemacht haben sollte, dass er im umgekehrten Fall den übersteigenden Betrag erhalten sollte, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Dafür ist entscheidend, dass die Vertragsparteien dem Anliegen von Herrn G. nicht durch eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises Rechnung getragen haben. Vielmehr ist der betreffende Betrag eindeutig als Gegenleistung für die weitere Mitarbeit von Herrn G. vereinbart worden. Danach hing die „Sondertantieme” von der Fortsetzung der Tätigkeit von Herrn G. ab. Bei einer Einstellung dieser Tätigkeit (etwa im Krankheits- oder gar Todesfall) hätte die Sondertantieme von Herrn G. (bzw. seinen Erben) nicht beansprucht werden können. Darin liegt aber der entscheidende Unterschied zum Kaufpreis, der unabhängig von der Erbringung der Arbeitsleistung hätte verlangt werden können. Selbst wenn ein dahingehendes Interesse von Herrn G. bestanden haben sollte, so hat er dies vertraglich nicht durchsetzen können. Unter diesen Umständen kann die „Sondertantieme” nicht als zusätzlicher Kaufpreis gewertet werden, auch wenn sie im Rahmen der Übertragung der Geschäftsanteile von Herrn G. vereinbart worden ist. Auf die vom FA unter Beweis gestellte Tatsache kommt es somit nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 600757

EFG 2001, 1071 (Auszug)

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