Rz. 247g
Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) führte zur Aufnahme einer Begründungspflicht im Anhang, falls bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB) und die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, kein Prüfungsausschuss eingerichtet (worden) ist. Es handelt sich hierbei um Unternehmen, die Vermögensgegenstände (im Regelfall Forderungen) aufkaufen und sich durch Ausgabe von Wertpapieren am Kapitalmarkt refinanzieren (Asset Backed Securities).[1] Diese Unternehmen brauchen zwar keinen Prüfungsausschuss gem. § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB einzurichten. Jedoch haben sie im Anhang nach § 324 Abs. 1 Satz 3 HGB die Gründe dafür darzulegen, dass sie keinen Prüfungsausschuss eingerichtet haben. Da die Gesetzesmaterialien keine näheren Ausführungen zu den Gründen enthalten,[2]
ist zweifelhaft, ob ein bloßer Hinweis auf die fehlende gesetzliche Verpflichtung ausreichend ist. Die Verwendung der Formulierung "darlegen" lässt eher auf eine inhaltliche Begründung schließen, warum das Unternehmen einen solchen Prüfungsausschuss als nicht erforderlich betrachtet.[3]
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