Rz. 18

§ 324 Abs. 1 HGB wurde mit dem FISG durch den Verweis auf § 316a HGB n. F. erweitert. Nunmehr sind ausweislich der FISG-BegrRegE alle KapG und PersG i. S. d. § 264a HGB betroffen, die PIEs sind und keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss. Der geänderte Abs. 1 soll sicherstellen, dass alle PIEs im Anwendungsbereich der Abschlussprüferrichtlinie einen Prüfungsausschuss einzurichten haben.[1]

 

Rz. 19

In § 324 Abs. 1 Satz 2 HGB werden bestimmte kapitalmarktorientierten Ges. aus dem Anwendungsbereich von § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB herausgenommen.

 

Rz. 20

§ 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB erfasst solche Ges., deren ausschl. Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind. Derartige Ges. – Emittenten von "Asset Back Securities" – dienen regelmäßig nur als Vehikel zur Liquiditätsbeschaffung und sind von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit. Allerdings müssen sie im Anhang begründen, warum sie es nicht für erforderlich halten, einen Prüfungsausschuss einzurichten. Ob es dazu mehr als eines Hinweises auf die fehlende gesetzliche Pflicht bedarf, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen. Nach der hier vertretenen Auffassung reicht ein schlichter Verweis nicht aus, weil das Gesetz von "darlegen" spricht. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der Grundsatz des "comply or explain" im DCGK.

 

Rz. 21

Nach § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB sind zudem Kreditinstitute, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a WpHG in Anspruch nehmen, von der Anwendung des § 324 Abs. 1 Satz 1 HGB befreit. Dies setzt aber voraus, dass der Nominalwert der ausgegebenen Wertpapiere 100 Mio. EUR nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektgesetz besteht.

 

Rz. 22

Mit § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HGB soll sichergestellt werden, dass Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB von der verpflichtenden Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit bleiben.[2]

[1] Vgl. BT-Drs. 19/26966 v. 24.2.2021 S. 104.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/6282 v. 8.10.2015 S. 55.

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