Rz. 23

§ 324 Abs. 2 Satz 2 HGB n. F. verweist hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses auf § 100 Abs. 5 AktG n. F. Durch den Verweis wird damit sichergestellt, dass auch im Prüfungsausschuss nach § 324 HGB n. F. Sachverstand sowohl bzgl. der Rechnungslegung als auch der Abschlussprüfung vorhanden ist und dass der Sachverstand auf zwei Mitglieder verteilt sein muss, die jeweils auf einem der beiden Gebiete über die entsprechende Expertise verfügen.[1] Damit müssen nunmehr mind. zwei "Finanzexperten" in den Prüfungsausschuss berufen werden. Weiterhin müssen die Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. D. h., der gesamte Prüfungsausschuss muss über "Branchenexpertise" verfügen.

 

Rz. 24

In Bezug auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses regelt § 12 Abs. 6 EGAktG, dass vor dem 1.7.2021 bestellte Mitglieder nicht sofort ausgetauscht werden müssen. Die neuen Vorgaben gelten für Aufsichtsratswahlen, die nach dem 1.7.2021 stattfinden. Begründet wird die Übergangsfrist damit, dass eine stichtagsbezogene Anwendung der neuen Vorschrift dazu führen könnte, dass wirksam bestellte Mitglieder des Aufsichtsrats vorzeitig ausgetauscht werden müssten.[2]

 

Rz. 25

Der neu eingefügte § 324 Abs. 2 Satz 5 HGB n. F. regelt (klarstellend), dass der Prüfungsausschuss den Gesellschaftern den Vorschlag zur Wahl eines Abschlussprüfers unterbreitet, wenn ein Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat fehlt oder ein solcher nicht zuständig ist.[3]

 

Rz. 26

Sachverstand setzt voraus, dass das Mitglied beruflich mit der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung aktuell befasst oder in der Vergangenheit gewesen ist. Dies ist z. B. für Finanzvorstände, leitende Angestellte aus dem Rechnungswesen oder für Angehörige der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe anzunehmen. Der zweite zu berücksichtigende Aspekt ist die Branchenkenntnis des Gesamtprüfungsausschusses. Das Erfordernis der Vertrautheit der Mitglieder insgesamt mit der Branche, in der das Unt tätig ist, beruht auf Art. 39 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie. Eine Vertrautheit mit dem Geschäftsfeld des Unt kommt – neben praktischer Erfahrung – etwa dann in Betracht, wenn einzelne Mitglieder durch intensive Weiterbildungen Sektorkenntnisse erworben haben oder langjährig als Angehörige der beratenden Berufe einen tiefergehenden Einblick in die entsprechende Branche genommen haben.[4]

 

Rz. 27

Die Vorgabe nach § 324 Abs. 2 Satz 3 HGB, wonach der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht mit der Geschäftsführung betraut sein darf, kann eigentlich nur bei der monistisch strukturierten Europäischen Aktiengesellschaft bzw. bei entsprechend organisierten kapitalmarktorientierten Gesellschaften mit beschränkter Haftung praktische Bedeutung erlangen. Dasselbe gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Gesellschafter, da ansonsten grds. die Regelungen im Hinblick auf die interne Organisation des Aufsichtsrat nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gültigkeit haben.

 

Rz. 28

§ 324 Abs. 2 Satz 1 HGB erweitert in Umsetzung von Art. 39 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie das Erfordernis der Unabhängigkeit auf die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses, zu denen zumindest auch der Vorsitzende zählen muss.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/26966 v. 24.2.2021 S. 104.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/26966 v. 24.2.2021 S. 118.
[3] Vgl. BT-Drs. 19/26966 v. 24.2.2021 S. 104.
[4] Vgl. BT-Drs. 18/6282 v. 8.10.2015 S. 67.

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