Rz. 206
Nach § 285 Nr. 22 HGB sind nur im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB im Anhang der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag anzugeben.
Rz. 207
Der Gesetzgeber begründet die Angabe der gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten mit der Möglichkeit der Beurteilung der Innovationskraft eines Unternehmens.[1] Aus Sicht der Abschlussanalyse dürfte die Relation zwischen aktivierten Entwicklungsaufwendungen selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und den gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten nicht uninteressant sein.[2] Aus ihr lassen sich grobe Anhaltspunkte über das Verhältnis von Forschung und Entwicklung zueinander ziehen. Zudem ergänzt diese Angabe die Darstellung im Lagebericht, in dem nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB auf den Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen ist.[3]
Rz. 208
Die Angabepflicht betrifft nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.), die vom Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB Gebrauch gemacht haben; kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind – auch bei Inanspruchnahme der Aktivierungsmöglichkeit nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB – von den Angaben nach § 285 Nr. 22 HGB gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit und können zudem die Bilanz nach dem verkürzten Gliederungsschema des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aufstellen. Ebenso brauchen kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) auch nicht die Ausschüttungssperre aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 285 Nr. 28 HGB[4] anzugeben, sodass bei diesen Unternehmen kein Einblick in den sensiblen Bereich der Forschung und Entwicklung erfolgt.
Rz. 209
vorläufig frei
Rz. 210
vorläufig frei
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