Rz. 206

Nach § 285 Nr. 22 HGB sind nur im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB im Anhang der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag anzugeben.

 

Rz. 207

Der Gesetzgeber begründet die Angabe der gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten mit der Möglichkeit der Beurteilung der Innovationskraft eines Unternehmens.[1] Aus Sicht der Abschlussanalyse dürfte die Relation zwischen aktivierten Entwicklungsaufwendungen selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und den gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten nicht uninteressant sein.[2] Aus ihr lassen sich grobe Anhaltspunkte über das Verhältnis von Forschung und Entwicklung zueinander ziehen. Zudem ergänzt diese Angabe die Darstellung im Lagebericht, in dem nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB auf den Bereich Forschung und Entwicklung einzugehen ist.[3]

 

Rz. 208

Die Angabepflicht betrifft nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.), die vom Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB Gebrauch gemacht haben; kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind – auch bei Inanspruchnahme der Aktivierungsmöglichkeit nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB – von den Angaben nach § 285 Nr. 22 HGB gemäß § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB befreit und können zudem die Bilanz nach dem verkürzten Gliederungsschema des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aufstellen. Ebenso brauchen kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) auch nicht die Ausschüttungssperre aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 285 Nr. 28 HGB[4] anzugeben, sodass bei diesen Unternehmen kein Einblick in den sensiblen Bereich der Forschung und Entwicklung erfolgt.

 

Rz. 209

vorläufig frei

 

Rz. 210

vorläufig frei

[1] Vgl. BR-Drucks. 344/08 S. 158.
[3] Vgl. Henckel, in Hachmeister u. a., Bilanzrecht, 3. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 206.

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