Rz. 35

Für die Offenlegung des Anhangs zum Jahresabschluss gewährt der Gesetzgeber in § 325 Abs. 2a HGB großen Kapitalgesellschaften das Wahlrecht, entweder den Jahresabschluss nach HGB oder den nach (den von der EU übernommenen) internationalen Bilanzierungsvorschriften erstellten Einzelabschluss offenzulegen.[1] Das Wahlrecht der Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses (soweit die IAS/IFRS von der EU übernommenen worden sind) berührt allerdings nicht die Verpflichtung zur Aufstellung eines HGB-Jahresabschlusses nach §§ 264 ff. HGB und diesen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln; allerdings erfolgt die elektronische Übermittlung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nur zum Zwecke der dauerhaften Hinterlegung.[2] Nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB erfolgt die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Abschlüsse nur auf Antrag durch die Übermittlung einer Kopie, welche kostenpflichtig ist.[3]

Sofern ein nach (den von der EU übernommenen) internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellter Einzelabschluss anstelle eines HGB-Jahresabschlusses im Unternehmensregister offen gelegt werden soll, sind für den Anhang weiterhin die Vorschriften des § 285 Nrn. 7, 8b911a, 1417 HGB sowie des § 286 Abs. 1 und 3 HGB zu beachten.[4]

 

Rz. 36

Unabhängig von der Offenlegung eines HGB- oder IFRS-Abschlusses sind bei der Offenlegung des Anhangs die allgemeinen Offenlegungsvorschriften für den Jahresabschluss zu beachten.[5] Für die Offenlegung des Anhangs zum handelsrechtlichen Jahresabschluss gibt es folgende spezifische Erleichterungsmöglichkeiten:

  • Große Kapitalgesellschaften müssen ihre Abschlussunterlagen in vollem Umfang der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln.
 

Rz. 37

  • Gemäß § 327 HGB dürfen mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 327 Nr. 1 HGB die Bilanz in der für kleine Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form mit den bilanziellen Zusatzangaben gemäß § 327 Nr. 1 Satz 2 HGB (entweder in Bilanz oder Anhang) zur Offenlegung elektronisch übermitteln. Weiterhin brauchen gemäß § 327 Nr. 2 HGB diese Gesellschaften für den Anhang die folgenden Angaben nicht zur Offenlegung zu übermitteln:

    • Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren und der gesicherten Verbindlichkeiten für jede Verbindlichkeitsposition (§ 285 Nr. 2 HGB).
    • Höhe des Materialaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr. 8a HGB).
    • Erläuterung der sonstigen Rückstellungen bei einem nicht unerheblichen Umfang (§ 285 Nr. 12 HGB).
 

Rz. 38

  • Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB dürfen kleine Kapitalgesellschaften den Anhang ohne die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben elektronisch übermitteln. Diese Erleichterung ergibt sich daraus, dass kleine Kapitalgesellschaften auch die Gewinn- und Verlustrechnung selbst nicht offenzulegen brauchen (siehe § 326 Abs. 1 Satz 1 HGB).
[1] Vgl. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 EGHGB. Die durch das DiRUG beschlossenen Regelungen sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
[3] Vgl. Justizverwaltungskostengesetz i. d. F. des DiRUG v. 5.7.2021 (BGBl 2021 I S. 3338), Anlage (Kostenverzeichnis), Teil 1: Gebühren, Gebührentatbestand Nr. 1440.

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