Das Unternehmen hat Vorräte an Rohstoffen und Waren, die aus der Ukraine oder Russland bzw. Belarus bzw. aus dem Nahen Osten stammen. Da der Nachschub jetzt ausbleibt, steigt der Wert der Bestände. Diese Wertsteigerung ist für die Bewertung in der Buchhaltung nur dann ausschlaggebend, wenn sie auch tatsächlich realisiert werden kann:

Verkauf: Die Bestände werden nicht selbst verarbeitet, sondern zu dem jetzt höheren Marktwert verkauft. Das ist dann der Fall, wenn es sich um Handelswaren handelt oder tatsächlich ein geplanter Eigenverbrauch gegen einen lukrativeren Verkauf getauscht wird.

Verbrauch: Werden die Bestände verbraucht und die entstehenden Produkte zum normalen Preis verkauft, dann ist die Wertsteigerung der Bestände ohne jede Auswirkung im Unternehmen. Können die entstandenen Produkte jedoch aufgrund der Knappheit in den Vorprodukten teurer verkauft werden, kann die Wertsteigerung realisiert werden.

 
Praxis-Tipp

Was bei der Bewertung des Umlaufvermögens beachtet werden muss

Für die Aufstellung von Bilanzen nach HGB, Steuerrecht oder anderen Standards, sind Wertsteigerungen immer mit Vorgaben versehen, die es einzuhalten gilt. So gilt z. B. nach § 253 HGB für das Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Demnach muss für die Bewertung der Bestände aus mehreren zulässigen Werten immer der niedrigste verwendet werden. Das ist in diesem Fall bei den Vorräten der Anschaffungspreis. Eine Wertsteigerung darf nicht bilanziert werden, solange sie nicht realisiert wurde. Für eigene Zwischenabschlüsse zur Beurteilung der Unternehmenssituation müssen diese Wertänderungen berücksichtigt werden. So können zu erwartende Auswirkungen auf die Liquidität oder andere Kennzahlen erkannt werden.

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