OFD Frankfurt, 12.4.2017, S 2221 A - 46 - St 218

 

1. Allgemeines

Nach R 10.7 Abs. 1 EStR können Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden. Der höchstmögliche Abzug beträgt 9 v.H. der festgesetzten Einkommensteuer auf das um die Beiträge geminderte zu versteuernde Einkommen; § 51a Abs. 1 und 2 EStG ist anzuwenden (BFH vom 10.10.2001, BStBl 2002 II S. 201).

Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer abgezogen werden, sind im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG als Zuwendung (Spende) zur Förderung kirchlicher bzw. religiöser Zwecke abzugsfähig. Der Abzug wie Kirchensteuer ist daher nur zu prüfen, wenn kein vollständiger Spendenabzug möglich ist.

 

2. Voraussetzung

Die Voraussetzungen für den Abzug wie Kirchensteuer sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierzu hat der Steuerpflichtige eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft über die geleisteten Beiträge und den Nachweis vorzulegen, dass diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Soweit ein Steuerpflichtiger den Abzug von freiwilligen Zahlungen an eine der in den nachfolgenden Verzeichnissen aufgeführten Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften beantragt, gilt dieser Nachweis als erbracht. In Zweifelsfällen bitte ich zu berichten (ggf. telefonisch).

Als Anlage zu dieser Rundverfügung ist ein Verzeichnis der in Hessen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften beigefügt.

Verzeichnisse der in anderen Bundesländern als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern (http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Informationen/Religionsgemeinschaften/religionsgemeinschaften_node.html).

 

3. Berechnung

Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ergibt sich insoweit ein rechnerisches Problem, als die berücksichtigungsfähigen Kirchenbeiträge das zu versteuernde Einkommen und damit die festzusetzende Einkommensteuer mindern, nach der sich der wie Kirchensteuern abzugsfähige Betrag bemisst. Der Abzugsbetrag ist daher durch eine Probeberechnung näherungsweise zu ermitteln.

 

3.1 Ermittlung des Spendenabzugs

Zunächst ermittelt man den Teil der Kirchenbeiträge, der als Spende abgezogen werden kann. Das sind i.d.R. bis zu 20 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte, wenn nicht der Höchstbetrag bereits durch andere Spenden ausgeschöpft wird.

Hierzu sind die Kirchenbeiträge im Rahmen einer Probeberechnung zunächst in voller Höhe (neben ggf. weiterer Spenden) in Kz. 52.123 einzugeben.

Soweit die Kirchenbeiträge nicht als Spenden abgezogen werden können, ist der Abzug wie Kirchensteuer zu prüfen.

 

3.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Abzug der Kirchenbeiträge wie KiSt

Die sich aus dem nach § 51a Abs. 1 und 2 EStG korrigierten z.v.E. ergebende tarifliche Einkommensteuer bildet die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der abziehbaren Kirchenbeiträge. Für die Berechnung gilt:

  • Ausgangsgröße ist das Einkommen ohne Abzug der Kirchenbeiträge wie KiSt, jedoch mit Spendenabzug (vgl. Tz. 3.1)
  • Kinderfreibeträge werden immer abgezogen,
  • steuerfreie Teileinkünfte (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) werden hinzugerechnet bzw. abgezogen,
  • die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von § 35 EStG ist nicht anzuwenden.

Die Bemessungsgrundlage entspricht der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag aus der unter Tz. 3.1 durchgeführten Probeberechnung.

 

3.3 Ermittlung der vorläufig abzugsfähigen Kirchenbeiträge

Die vorläufig abzugsfähigen Kirchenbeiträge ergeben sich durch Multiplikation des in Hessen geltenden Kirchensteuersatzes von 9 v.H. mit der ermittelten Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage × 9 v.H. = vorläufig abzugsfähige Kirchenbeiträge

Die vorläufig abzugsfähigen Kirchenbeiträge sind allerdings zu hoch, weil die Bemessungsgrundlage noch nicht um die wie KiSt berücksichtigungsfähigen Kirchenbeiträge gemindert wurde. Aus diesem Grund sind weitere Berechnungen notwendig.

 

3.4 Ermittlung der zweiten Bemessungsgrundlage

Wie unter 3.2 ist erneut eine Probeberechnung durchzuführen unter Berücksichtigung der im vorangegangenen Rechenschritt ermittelten vorläufig abzugsfähigen Kirchenbeiträge.

Hierzu sind die vorläufig abzugsfähigen Kirchenbeiträge in Kz. 52.103 einzugeben. Als zweite Bemessungsgrundlage kann wieder auf die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag zurückgegriffen werden.

 

3.5 Ermittlung der genäherten Kirchenbeiträge

Zweite Bemessungsgrundlage × 9 v.H. = genäherte Kirchenbeiträge

 

3.6 Ermittlung der abzugsfähigen Kirchenbeiträge

Das Näherungsverfahren ist nach diesem Schema so lange vorzunehmen, bis eine Übereinstimmung der Werte erreicht wird.

 

3.7 Korrektur des Spendenabzugs

Für die Berücksichtigung der Kirchenbeiträge im Rahmen des § 10b EStG sind d...

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