Leitsatz

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige detaillierte Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen zu machen. Allgemeine Beschreibungen wie "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" oder "Geschäftsessen" reichen nicht aus.

 

Sachverhalt

Eine selbstständige Grafikerin machte diverse Bewirtungskosten als Betriebsausgabe geltend. Neben den Namen der bewirteten Personen gab sie zum Anlass nur allgemein gehaltene Begriffe wie "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" oder "Geschäftsessen" an.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab und verwies auf die unzureichenden Angaben der Grafikerin.

 

Entscheidung

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Voraussetzung für den Abzug der Bewirtungskosten sei gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EStG, dass die betriebliche Veranlassung durch schriftliche Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung hinreichend nachgewiesen wird. Die Bezeichnungen "Geschäftsbesprechung", "Besprechung" und "Geschäftsessen" stuften die Richter als unzureichenden Nachweis für eine betriebliche Veranlassung ein.

 

Hinweis

Zahlreiche Bezeichnungen zum Anlass von Bewirtungsaufwendungen unterlagen schon einer gerichtlichen Überprüfung. Die Angaben "Geschäftsbesprechung", "Akquisitionsbesprechung" und "Mandatsbesprechung" hat der BFH mit Urteil v. 26.2.2004 (IV R 50/01, BStBl II 2004, 502) als unzureichend eingestuft. Ebenso die Angaben "Arbeitsgespräch", "Infogespräch", "Hintergrundgespräch", "Geschäftsessen" und "Kontaktpflege" (siehe BFH-Urteil v. 15.1.1998 IV R 81/96, BStBl II 1998, 263).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 28.11.2007, 1 K 3118/07

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