Leitsatz

Sinken die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch die ertragsteuerrechtlich zwingend vorgeschriebene Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage auf 800 DM oder weniger herab, so entsteht jedenfalls investitionszulagenrechtlich kein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 2, , EStG § 58 Abs. 2 Satz 3 , InvZulG 1991 § 2 Satz 2 Nr. 1

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.06.1999, III R 53/97

Anmerkung

Die Entscheidung III R 53/97 betrifft einen Einzelunternehmer (Kläger), der im Jahre 1991 eine Steintrennmaschine zum Betrage von 2.615 DM angeschafft hatte. Die dem Kläger hierfür zunächst gewährte Investitionszulage wurde vom FA später wieder zurückgefordert. Das FA ging davon aus, daß die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts infolge der zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage (§ 58 Abs. 2 EStG) auf einen Betrag von weniger als 800 DM abgesunken seien. Die angeschaffte Maschine sei deshalb als geringwertiges Wirtschaftsgut anzusehen, das nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991nicht zulagebegünstigt ist.

Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt:. Zwar sind Investitionen nach § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 nicht begünstigt, wenn es sich bei den angeschafften Wirtschaftsgütern um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG handelt. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 DM nicht übersteigen. Die Verweisung auf § 6 Abs. 2 EStG schließt es aus, Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach unmittelbar und originär als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG zu qualifizieren sind, im Anwendungsbereich des Investitionszulagenrechts abweichend zu beurteilen. § 6 Abs. 2 EStG enthält indes keine ausdrückliche Regelung darüber, wie die Wirtschaftsgüter in den Fällen der Rücklagenübertragung ertragsteuerrechtlich und erst recht zulagenrechtlich zu behandeln sind, wenn deren tatsächliche Anschaffungs-(Herstellungs-)kosten 800 DM übersteigen, jedoch infolge der Übertragung der Rücklage auf einen rechnerisch darunter liegenden Betrag herabgemindert worden sind. Nach Ansicht des BFH ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, der zu einer Gewährung der Investitionszulage führt.

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