Zum Zwecke der Erbschaftsteuer enthält § 12 Abs. 4 ErbStG – anders als der Rest der Vorschrift – eine eigenständige Bewertungsregelung, die sich allerdings auf sehr seltene Ausnahmefälle bezieht. Sie betrifft die Bewertung von Bodenschätzen, die sich nicht im Betriebsvermögen befinden. So z.  B., wenn der Grundstückseigentümer die Ausbeutung nicht selbst vornimmt, sondern die Vorkommen an einen anderen Betrieb verpachtet.

Eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs ergibt sich daraus, dass Bodenschätze, die sich sich unter der Erdoberfläche befinden, solange kein selbständiges Wirtschaftsgut sind, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Dies setzt voraus, dass der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird.[1]

Weiter ist für die Anwendung der Vorschrift Voraussetzung, dass der Berechtigte AfS vornehmen kann. Dies setzt voraus, dass er (bereits) Investitionen in die Aufschließung oder den Abbau der Bodenschätze getätigt hat. In diesem Fall kann der Wert des Bodenschatzes auch für erbschaftsteuerliche Zwecke mit dem ertragsteuerlichen Wert, d.  h. den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der AfS angesetzt werden. Der ertragsteuerliche Wertansatz begegnet für diese Fälle keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn es sind keine signifikaten Abweichungen vom Verkehrswert erkennbar.[2]

[1] Jochum, in Willms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG/, 116. Ergänzungslieferung, Dezember 2021, § 12 ErbStG Bewertung, Rz. 11 mit Rspr. Nw.

Götz in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht – Kommentar zum BewG, ErbstG und GrStG, 163. Aufl./Lfg. 02.2023, § 12 ErbStG Rz. 60 f.

[2] Jochum, in Willms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG/, 116. Ergänzungslieferung, Dezember 2021, § 12 ErbStG Rz. 11.

Vgl. auch Horn in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 12 ErbStG Rz. 602 f., Stand: 23.11.2022.

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