Das BMF hat bereits im Jahr 2021 ein Schreiben[1] zur Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter veröffentlicht, das binnen Jahresfrist durch ein in Teilen geändertes Schreiben[2] ersetzt wurde. Die wichtigsten Eckpunkte der erstmals auf die Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2021 bzw. abweichende Wirtschaftsjahr 2020/2021 anzuwendenden Verwaltungsanweisung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr unterstellt. Für diese Wirtschaftsgüter gilt zwar weiterhin die Abschreibungsregelung in § 7 Abs. 1 EStG. Allerdings wird es abweichend von Satz 4 der Vorschrift zugelassen, die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt werden müssen. Weiterhin kann aber auch auf die tatsächliche, längere Nutzungsdauer abgestellt werden.
  • Bilanzierende Unternehmen sind steuerrechtlich nicht an die Abschreibung in der Handelsbilanz gebunden, so dass handelsrechtlich die tatsächliche, steuerrechtlich die einjährige Nutzungsdauer angesetzt werden kann.
  • Diese Grundsätze können auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die bereits in einem früheren Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt wurden, bei denen aber eine längere als die einjährige Nutzungsdauer angenommen wurde.
  • Hard- und Software müssen in ein Bestandsverzeichnis nach R 5.4 EStR 2012 erfasst werden.
  • Die Vereinfachungsregelung gilt nicht nur für betriebliche Einkünfte, sondern auch für die übrigen Einkunftsarten. Daher kann z. B. auch ein von einem Arbeitnehmer oder Vermieter angeschaffter und entsprechend genutzter Computer sofort abgeschrieben werden.
  • Zur begünstigten Hardware rechnen insbesondere Desktop- und Notebook-Computer, (mobile) Workstation, Desktop-Thin-Client, Small-Scale-Server, Docking-Station sowie externe Netzteile.
  • Weiterhin sind Peripherie-Geräte begünstigt. Unter diesen Begriff fallen laut BMF Eingabegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon und Headset), externe Speicher (z. B. Festplatte, DVD- oder CD-Laufwerk, Flash-Speicher und Bandlaufwerke) sowie Ausgabegeräte (z. B. Beamer, Plotter, Lautsprecher, Monitor, Drucker).
  • Hardware ist allerdings nur begünstigt, wenn sie über eine EU-Umweltgerechtigkeitskennzeichnung verfügt.
  • Bei der Software kann es sich um Betriebs- oder Anwendersoftware handeln, die der Dateneingabe oder -verarbeitung dient. Neben Standardsoftware sind auch auf den Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, zur Unternehmensverwaltung und Prozesssteuerung begünstigt.

     
    Wichtig

    Rechtsgrundlage fraglich

    In der Praxis wird zwar die großzügige Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer und Duldung einer Sofortabschreibung durch das BMF weitgehend begrüßt. Andererseits wird in der Fachliteratur[3] allerdings zu recht darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsauffassung die Rechtsgrundlage fehlt, so dass damit gerechnet werden muss, dass das BMF-Schreiben von Finanzgerichten mangels Zulässigkeit "kassiert wird".

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