Während das Handelsrecht in § 253 Abs. 3 HGB von plan- und außerplanmäßigen Abschreibungen spricht, werden im Steuerrecht insbesondere die Begriffe "Absetzung für Abnutzung" und "Absetzung für außergewöhnliche (technische oder wirtschaftliche) Abnutzung" verwendet. Da kleinere und mittlere Unternehmen ihre Abschreibungen im Regelfall einheitlich für handels- und steuerrechtliche Zwecke ermitteln, wird im Folgenden nur insoweit zwischen handels- und steuerrechtlichen "Abschreibungen" unterschieden, wie beide Rechtsordnungen unterschiedliche Regelungen vorsehen. Daher stehen auch die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen im Vordergrund.

Während abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Maschinen und Fahrzeuge stets planmäßig abzuschreiben sind, kommen außerplanmäßige Abschreibungen darüber hinaus bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, etwa Grundstücken und Beteiligungen an anderen Unternehmen, in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge