Das Gebot der Planmäßigkeit gebietet die Abschreibung nach Maßgabe eines Abschreibungsplans, der vor Vornahme der ersten Abschreibung festgelegt werden muss. Für jeden einzelnen Vermögensgegenstand muss vor Beginn der ersten Abschreibung entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung ein bestimmter Plan aufgestellt werden, der die rechnerischen Grundlagen der jährlichen Abschreibungen enthält. Durch den Abschreibungsplan in Form einer meist per EDV geführten Anlagekartei[1] werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Steuerlich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" zu verteilen.
Das Erfordernis eines Abschreibungsplans ergibt sich aus den §§ 252, 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB. Die maßgebliche steuerrechtliche Norm ist § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 7.4 EStR 2012 und H 7.4 EStH 2022.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen