Überblick

Das Gebot der Planmäßigkeit gebietet die Abschreibung nach Maßgabe eines Abschreibungsplans, der vor Vornahme der ersten Abschreibung festgelegt werden muss. Für jeden einzelnen Vermögensgegenstand muss vor Beginn der ersten Abschreibung entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung ein bestimmter Plan aufgestellt werden, der die rechnerischen Grundlagen der jährlichen Abschreibungen enthält. Durch den Abschreibungsplan in Form einer meist per EDV geführten Anlagekartei[1] werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Steuerlich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" zu verteilen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Erfordernis eines Abschreibungsplans ergibt sich aus den §§ 252, 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB. Die maßgebliche steuerrechtliche Norm ist § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 7.4 EStR 2012 und H 7.4 EStH 2022.

[1] Thiele/Breithaupt/Kahling/Prigge in: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 253 HGB Rn. 224; Wohlgemuth/Radde, BilR – eKommentar, § 253 HGB Rn. 215 (Stand: 7.4.2020).

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