Bei der Erstanschaffung eines Notebooks/Laptops oder Tablets wird das selbstständige Wirtschaftsgut "PC" einheitlich abgeschrieben. Es wird mit den Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen, bilanziert, wenn die Anschaffungskosten über 1.000 EUR netto liegen. Für Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.). also auch für Mobilgeräte, beträgt bei Anschaffung/Herstellung) vor dem 1.1.2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre[1]. Die AfA kann im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig vorgenommen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Bei Anschaffungskosten über 250 EUR bis 1.000 EUR netto (ab 2018) kann für Notebooks/Laptops oder Tablets ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden oder das Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder – bei Anschaffung in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 – degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden.

Bei Anschaffungskosten bis 800 EUR netto (ab 2018) kann das Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Damit besteht für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 800 EUR netto (ab 2018) ein Wahlrecht, von der Sofortabschreibung Gebrauch zu machen oder das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre linear abzuschreiben. Die Wahl muss für alle Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 250 EUR netto und nicht mehr als 1.000 EUR netto einheitlich ausfallen. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbstständige Wirtschaftsgut z. B. "Notebook" folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt[2].

[1] BMF, Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2 – S 1551 – 188/00, B/2 – 2 – 337/2000 – S 1551 A, S 1551 – 88/00, BStBl 2000 I S. 1532, unter 6.14.3.2.

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