2.8.1 Anschaffung oder Herstellung in vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahren

Bei der Erstanschaffung eines Notebooks/Laptops oder Tablets wird das selbstständige Wirtschaftsgut "PC" einheitlich abgeschrieben. Es wird mit den Anschaffungskosten, vermindert um die Abschreibungen, bilanziert, wenn die Anschaffungskosten über 1.000 EUR netto liegen. Für Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.). also auch für Mobilgeräte, beträgt bei Anschaffung/Herstellung) vor dem 1.1.2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre[1]. Die AfA kann im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig vorgenommen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Bei Anschaffungskosten über 250 EUR bis 1.000 EUR netto (ab 2018) kann für Notebooks/Laptops oder Tablets ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden oder das Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear nach § 7 Abs. 1 EStG oder – bei Anschaffung in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 – degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden.

Bei Anschaffungskosten bis 800 EUR netto (ab 2018) kann das Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Damit besteht für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 800 EUR netto (ab 2018) ein Wahlrecht, von der Sofortabschreibung Gebrauch zu machen oder das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre linear abzuschreiben. Die Wahl muss für alle Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 250 EUR netto und nicht mehr als 1.000 EUR netto einheitlich ausfallen. Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbstständige Wirtschaftsgut z. B. "Notebook" folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt[2].

[1] BMF, Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2 – S 1551 – 188/00, B/2 – 2 – 337/2000 – S 1551 A, S 1551 – 88/00, BStBl 2000 I S. 1532, unter 6.14.3.2.

2.8.2 Anschaffung oder Herstellung in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren

Im neueren BMF-Schreiben[1] hat sich die Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software geäußert. Für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer "kann" für die in Rn. 2 ff. des BMF-Schreibens aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die in Rn. 5 des BMF-Schreibens näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden[2].

 
Wichtig

Klarstellung durch das BMF-Schreiben v. 22.2.2022

In seinem neuerlichen Schreiben v. 22.2.2022[3] hat das BMF einige Punkte neu gefasst und klargestellt. Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen weiterhin § 7 Abs. 1 EStG. Die "Möglichkeit", eine kürzere betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar; es handelt sich nicht um ein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG.

Auch bei angenommener Nutzungsdauer von einem Jahr beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Die Wirtschaftsgüter müssen in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann von der "Annahme" der einjährigen Nutzungsdauer abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwenden.

Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Das hat zur Folge, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang gewinnmindernd (im außerbetrieblichen Bereich: einkünftemindernd) geltend gemacht werden können.

Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Noch bilanzierte Restwerte "können" in der Steuerbilanz für 2021 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2020/2021 vollständig abgeschrieben werden (Wahlrecht!)[4]. Diese Regelungen gelten für den Bereich des Werbungskostenabzugs, also für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, entsprechend[5].

Die Verwaltungsanweisung zur Bilanzierung von ERP-Software[6] sowie die Regelung unter 6.14.3.2 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter[7] sind letztmals für Wj. anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.[8]

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