Im neueren BMF-Schreiben[1] hat sich die Finanzverwaltung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software geäußert. Für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer "kann" für die in Rn. 2 ff. des BMF-Schreibens aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die in Rn. 5 des BMF-Schreibens näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden[2].

 
Wichtig

Klarstellung durch das BMF-Schreiben v. 22.2.2022

In seinem neuerlichen Schreiben v. 22.2.2022[3] hat das BMF einige Punkte neu gefasst und klargestellt. Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen weiterhin § 7 Abs. 1 EStG. Die "Möglichkeit", eine kürzere betriebswirtschaftliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar; es handelt sich nicht um ein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG.

Auch bei angenommener Nutzungsdauer von einem Jahr beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Die Wirtschaftsgüter müssen in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann von der "Annahme" der einjährigen Nutzungsdauer abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwenden.

Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Das hat zur Folge, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang gewinnmindernd (im außerbetrieblichen Bereich: einkünftemindernd) geltend gemacht werden können.

Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Noch bilanzierte Restwerte "können" in der Steuerbilanz für 2021 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2020/2021 vollständig abgeschrieben werden (Wahlrecht!)[4]. Diese Regelungen gelten für den Bereich des Werbungskostenabzugs, also für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, entsprechend[5].

Die Verwaltungsanweisung zur Bilanzierung von ERP-Software[6] sowie die Regelung unter 6.14.3.2 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter[7] sind letztmals für Wj. anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.[8]

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