Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer 12 Monate nicht übersteigt (sog. kurzlebige Wirtschaftsgüter), unterliegen nicht der AfA, sondern stellen in voller Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben[1] dar. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von kurzlebigen Wirtschaftsgüter sind auch dann in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen, wenn sie in der 2. Hälfte des Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt werden und ihre Nutzungsdauer über den Bilanzstichtag hinausreicht[2].

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