Bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, kommt es auf die gewöhnliche Restnutzungsdauer an, die sich an dem Zustand des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs und der beabsichtigten betrieblichen Nutzung orientiert.[1] Bei gebraucht erworbenen Wirtschaftsgütern ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer daher die betriebsindividuelle Restnutzungsdauer.[2] Die AfA bestimmt sich z. B. beim Erwerb eines gebrauchten Pkw nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des Pkw zu schätzen ist. Je nach dem Alter und der Kilometerleistung eines gebraucht erworbenen Pkw kann sich bei einer Addition der Nutzungsdauer bis zur Veräußerung und der Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben.[3] Das FG München hat beim Kauf eines 12 Jahre alten Pkw der Marke Porsche mit Anschaffungskosten von 30.000 EUR eine von der Betriebsprüfung angesetzte Restnutzungsdauer von 3 Jahren nicht beanstandet, da für derartige Fahrzeuge aufgrund ihrer besonderen Qualität, wie die Wertentwicklung, der Sammlerwert sowie die zu erzielenden Veräußerungspreise belegen, durchaus eine noch höhere Restnutzungsdauer angesetzt werden könne.[4]

Soweit in einigen Fällen steuerrechtlich gesetzliche Abschreibungszeiträume vorgegeben sind, wie für Gebäude[5] und für den aktivierten derivativen Geschäfts- oder Firmenwert, dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 15 Jahre beträgt,[6] sind diese in der Steuerbilanz zu beachten.

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