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Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Nutzungsdauer
  • Anschaffungskosten/Einlagewert
  • Abschreibungszeitraum

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV Position
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 4830 6220    
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter 4855 6260    

So kontieren Sie richtig!

Gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt werden können, sind gem. § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer abzuschreiben. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter gibt es keine Abschreibungstabellen und auch keine allgemein verbindlichen Regelungen. Übersteigen die Anschaffungskosten oder der Einlagewert nicht den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer den Gesamtbetrag sofort zu 100 % abschreiben und auf das Konto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" 4855 (SKR 03) bzw. 6260 (SKR 04) buchen.

 

Buchungssatz:

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

an Privateinlagen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Einlage von Büromöbeln bei Beginn der Selbstständigkeit

Herr Huber ist Unternehmensberater und plant den Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit zum 1.7. des laufenden Jahres. Er mietet ab dem 1.4. ein Büro und richtet dieses teilweise mit vorhandenen Gegenständen ein. Es handelt sich um folgende Gegenstände, die sich bereits seit mehr als 3 Jahren in seinem Besitz befinden. Herr Huber schätzt die Werte (Teilwerte) wie folgt:

 
Bezeichnung des Wirtschaftsguts geschätzter Wert
Schreibtisch 380 EUR
Rollcontainer 220 EUR
Schreibtischstuhl 110 EUR
Schreibtischlampe 50 EUR
Tisch für Besprechungen 150 EUR
4 Stühle 160 EUR
Regal (1) 90 EUR
Regal (2) 90 EUR
Einlagen insgesamt 1.250 EUR

Herr Huber wendet bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die 800-EUR-Variante gem. § 6 Abs. 2...

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