Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Rz. 1.1[1] ist für die nach § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer von

  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung und
  • Computerhardware

grundsätzlich ein Zeitraum von einem Jahr anzunehmen. Nach Rz. 1.2 des BMF-Schreibens kann der Bilanzierende von dieser Annahme auch abweichen und eine längere (im Einzelfall ggf. realistischere) Nutzungsdauer zugrunde legen. Auch ist die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden als der linearen Abschreibung grundsätzlich möglich, wobei dies nur bei Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr relevant ist. Wird vom Bilanzierenden in Übereinstimmung mit Rz. 1.1 des BMF-Schreibens eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt, so unterliegen auch diese Wirtschaftsgüter nach Rz. 1.1 des BMF-Schreibens weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. "Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar".[2] Weiterhin beginnt - auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr – die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung und Herstellung.

In Rz. 1.4 wird klargestellt, dass bei Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr keine Pro-rata-temporis-Abschreibung über 12 Monate, die i. d. R. 2 Geschäftsjahre betrifft, vorgenommen werden muss, sondern eine Vollabschreibung im Geschäftsjahr der Anschaffungs- und Herstellung vorgenommen werden kann. Die Abschreibung kann demnach auch

  • im Monat der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe, verteilt bis zum Geschäftsjahresende (Jahr der Anschaffung oder Herstellung) oder
  • zum Geschäftsjahresende (Jahr der Anschaffung oder Herstellung) in voller Höhe

vorgenommen werden.

Nach Rz. 1.2 sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR zu führende Bestandsverzeichnis (des beweglichen Anlagevermögens) aufzunehmen. D.h. eine direkte Buchung auf ein Aufwandskonto ohne Erfassung im Anlageverzeichnis ist nicht zulässig. Vielmehr ist die Erfassung in der Anlagenkartei notwendig, was i. d. R. mit einer Aktivierung auf einem Bestandskonto einhergeht. Nach der Aktivierung bzw. Erfassung im Anlagenverzeichnis kann eine Abschreibung in Höhe der vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen werden.

Nach Rz. 1.1 des BMF-Schreibens stellt die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar. Demzufolge müssen die Wirtschaftsgüter, obwohl sie nicht mit dem handelsrechtlich maßgebenden Wert in der Steuerbilanz angesetzt werden, nicht in ein besonderes, laufend zu führendes Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Für die Handelsbilanz gilt die Regelung des BMF-Schreibens nicht.[3] Vielmehr muss in der Handelsbilanz – wie oben dargestellt – die voraussichtliche betriebsindividuelle Nutzungsdauer geschätzt werden bzw. kann aus der amtlichen Abschreibungstabelle übernommen werden (sofern diese eine realistische Schätzung darstellt). Die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ist der Abschreibung in der Handelsbilanz zugrunde zu legen. Wird in der Steuerbilanz wahlweise eine einjährige Nutzungsdauer unterstellt und infolgedessen eine Sofortabschreibung eines digitalen Wirtschaftsguts vorgenommen, während in der Handelsbilanz eine Abschreibung über die geschätzte betriebsindividuelle Nutzungsdauer erfolgt und diese länger als ein Jahr ist, dann führt dies ggf. zum Ausweis passiv latenter Steuern in der Handelsbilanz. Denn das handelsrechtliche Nettovermögen ist höher als der maßgebliche Steuerwert, sodass zukünftig mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen ist. Das Wahlrecht zur Zugrundelegung einer einjährigen Nutzungsdauer in der Steuerbilanz ist auf die im BMF-Schreiben vom 22.2.2022 genannten und definierten digitalen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" und "Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung" beschränkt. Der Begriff Computerhardware umfasst nach Rz. 3 des BMF-Schreibens

  • Computer und Desktop-Computer,
  • Notebooks (dazu gehören auch Tablet-Computer, Slate Computer und Mobiler Thin Client),
  • Workstations und mobile Workstations sowie Small-Scale Server,
  • Dockingstations und externe Netzteile,
  • Peripheriegeräte,

sofern für die Geräte eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers gemäß der Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 617/2013 (Computer und Server) besteht. Die Aufzählung für die Computerhardware ist abschließend, die Begriffe sind in dem Schreiben definiert.[4] Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist in enger Anlehnung an die in Rz. 3 Nr. 10 des BMF-Schreibens nicht abschließend genannten Geräte der folgenden 3 Gruppen vorzunehmen:

  • Eingabegeräte wie z. B. Maus, Tastatur, Kamera, Mikrofon, Grafiktablet usw.
  • Externe Speicher wie z. B. Festplatten, DVD-Laufwerke, USB-Speicher usw.
  • Ausgabegeräte wie z. B. Monitore, Drucker, Beamer, Headset, Lautsprecher usw.

Der im BMF-Schreiben vom 22.2.2022 verwendete Begriff der Betriebs- und Anwendersoftware zur ...

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