Abschließend sei darauf hingewiesen, dass handelsrechtlich unter dem Einfluss der internationalen Rechnungslegung unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschreibung einzelner Komponenten eines Vermögensgegenstands als zulässig erachtet wird. Nach Auffassung des IDW ist die gesonderte Abschreibung einzelner Komponenten eines Vermögensgegenstands bei physisch trennbaren Komponenten eines Vermögensgegenstands anwendbar.[1] In der Steuerbilanz ist die Abschreibung einzelner Komponenten nicht zulässig.[2]

[1] Vgl. IDW RH HFA 1.016.
[2] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 253 HGB, 12. Aufl., Rz. 279.

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