Die Abschreibung beginnt bei angeschafften Vermögensgegenständen zum Zeitpunkt der Lieferung, bei immateriellen Vermögensgegenständen zum Zeitpunkt der Übergabe. Bei hergestellten Vermögensgegenständen kommt es auf den Zeitpunkt der Fertigstellung an, was dem Zeitpunkt entspricht, wenn das hergestellte Anlagegut betriebsbereit ist. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an.[1]

[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar,§ 253 HGB, 12. Aufl., Rz. 223.

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