Handelsrechtlich kann die lineare Abschreibung bei allen abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens angewendet werden. Dabei werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Sofern ein Vermögensgegenstand nicht einzeln angeschafft oder hergestellt wird, können sich Besonderheiten bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben wie z. B. bei Erwerb durch Tausch oder Unternehmenserwerb sowie im Fall der Tätigung von Einlagen. Besonderheiten können sich auch bei Erhalt eines Investitionszuschusses ergeben, sofern der Kaufmann sich für die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entscheidet. Die Bilanzierung erhaltener Investitionszuschüsse zeigt der Beitrag "Zuschüsse: Buchung echter und unechter Zuschüsse beim Empfänger".

Der Jahresabschreibungsbetrag kann auf 2 Arten ermittelt werden:

  1. Jahresabschreibungsbetrag = (Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Restwert)/ Nutzungsdauer
  2. Ermittlung eines gleichbleibenden Abschreibungsprozentsatzes, der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angewendet wird:

    • Abschreibungsprozentsatz = (100 / Nutzungsdauer)
    • Jahresabschreibungsbetrag = (Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Restwert) × Abschreibungsprozentsatz

Die Abschreibung wird vor der ersten Buchung in einem Abschreibungsplan je Vermögensgegenstand berechnet. Die Höhe der zu buchenden planmäßigen Abschreibungsbeträge hängt damit neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten insbesondere von der Nutzungsdauer ab.

Die Nutzungsdauer ist nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB der Zeitraum, in dem der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Die Nutzungsdauer ist vom Bilanzierenden unter Berücksichtigung der betriebsindividuellen Gegebenheiten zu schätzen. Bei der Schätzung ist auf die betriebsindividuelle Nutzungsdauer im Unternehmen des Bilanzierenden abzustellen. Die Dauer wird durch technische, wirtschaftliche und rechtliche Faktoren bestimmt.[1] Dabei begrenzen wirtschaftliche oder rechtliche Faktoren in der Regel einen ggf. längeren möglichen technischen Nutzungszeitraum.

Die Anwendung der Nutzungsdauern gemäß der steuerlichen AfA-Tabellen in der Handelsbilanz ist allgemein anerkannt, wenn im konkreten Einzelfall die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle innerhalb der handelsrechtlich zulässigen Bandbreite betriebsindividueller wirtschaftlicher Nutzungsdauern liegt.[2]

In vielen Fällen können dadurch Abweichungen zwischen beiden Rechenwerken vermieden werden.

 
Hinweis

Wann ein Restwert berücksichtigt werden kann

Die Abschreibungsvolumina (Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Restwert) können durch die Berücksichtigung eines Restwerts gemindert werden. Die Berücksichtigung eines Restwerts wird in der Literatur trotz fehlender gesetzlicher Erwähnung als geboten erachtet, wenn mit ausreichender Sicherheit von einem Veräußerungserlös mit erheblicher Bedeutung ausgegangen werden kann.[3]

[1] Vgl. WP-Handbuch, 16. Aufl., Abschn. F, Rz. 174.
[2] Vgl. WP-Handbuch, 16. Aufl., Abschn. F, Rz. 174.
[3] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar,§ 253 HGB, 12. Aufl., Rz. 223.

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