Wird die handelsrechtliche Abschreibung ohne Anpassung in die Steuerbilanz übernommen, erfolgt auch in der Steuerbilanz eine Abschreibung über die Nutzungsdauer von 3 Jahren. In diesem Fall entspricht die handelsrechtliche Abschreibung der steuerlichen Abschreibung (AfA). Zwischen beiden Rechenwerken entstehen keine Unterschiede:
Jahr | Buchwert 31.12. Handelsbilanz | Buchwert 31.12. Steuerbilanz | Differenz |
---|---|---|---|
1 | 3.300 | 3.300 | 0 |
2 | 2.100 | 2.100 | 0 |
3 | 900 | 900 | 0 |
4 | 0 | 0 | 0 |
Bei dieser Vorgehensweise sind keine Korrekturen in der steuerlichen Überleitungsrechnung notwendig. Infolgedessen ergeben sich auch keine Auswirkungen auf die Bildung latenter Steuern in der Handelsbilanz.
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