Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung (sog. abnutzbares Anlagevermögen) sind solche, deren Nutzungsvorrat sich durch Gebrauch (Verschleiß), durch wirtschaftliche Entwertung (z. B. technischer Fortschritt) oder durch Zeitablauf (z. B. Patente) von Periode zu Periode vermindert. Bei Vermögensgegenständen mit zeitlich begrenzter Nutzung stellt also eine Wertminderung über die Jahre der Nutzung hinweg einen normalen, regelmäßig voraussehbaren Vorgang dar:

  • Sie müssen planmäßig abgeschrieben werden,[1] und zwar verteilt auf die Geschäftsjahre, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann[2].
  • Über die planmäßigen Abschreibungen werden die Wirtschaftsgüter mit den sog. "fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten" bewertet[3].

Von planmäßigen Abschreibungen wird gesprochen, weil die Wertminderungen schematisch nach einem von vornherein aufgestellten Plan (Abschreibungsplan) berücksichtigt werden. Für abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens wird der Wertverlust primär durch regelmäßige Abschreibungen berücksichtigt (Abschreibungsprinzip). Mit den planmäßigen Abschreibungen soll sichergestellt werden, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Nutzungsdauer erfolgswirksam und möglichst periodengerecht verrechnet werden.

Die um die planmäßigen Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze für die Bilanzierung[4] und stellen die "fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten" dar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge