Die AfA-Vorschriften gelten nach ihrer systematischen Stellung unmittelbar nur für die Gewinneinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG. Bei § 7 EStG handelt es sich um eine Gewinnermittlungsvorschrift. Nach § 4 Abs. 1 Satz 6 EStG sind bei der Ermittlung des Gewinns u. a. die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen, für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung folgt dies – wie erwähnt – aus § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Für die Überschusseinkünfte kommen die Regelungen des § 7 EStG zwar nicht unmittelbar zur Anwendung. Da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG jedoch u. a. auf die Vorschriften über die AfA und die AfS verweist, sind die Absetzungsbeträge als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig.
Keine degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei den Überschusseinkunftsarten
Allerdings kommt die Anwendung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG nicht in Betracht, da es im Rahmen der Überschusseinkünfte kein Anlagevermögen gibt.
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