Rz. 91

§ 7 Abs. 1, 4 bis 6 EStG gelten für alle Einkunftsarten, ebenso bei § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG[1], nicht aber bei der Anwendung des § 33 EStG, sofern im Rahmen der Vorschrift die Anschaffung eines Wirtschaftsguts mit mehrjähriger Nutzungsdauer berücksichtigt werden soll.[2] Leistungs-AfA und degressive AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 EStG) sind bei den Überschusseinkünften mangels Anlagevermögen unzulässig. § 7 EStG ist für Betriebs- und Privatvermögen grundsätzlich einheitlich anzuwenden.[3] Die Vorschrift gilt für bilanzierende Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG ermitteln. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die AfA wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit im selben Umfang vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich.[4] Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG sind die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG, die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. Für die Überschusseinkünfte ordnet § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG die AfA/AfS uneingeschränkt den Werbungskosten zu.

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