[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland und Mauritius - von dem Wunsch geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und den Handel sowie die Investitionstätigkeit zwischen beiden Staaten zu fördern - haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
b) |
in Mauritius: die Einkommensteuer (im folgenden als "mauritische Steuer" bezeichnet). |
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
(6) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die wesentlichen Änderungen in ihren Steuergesetzen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
b) |
bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen oder Gesellschaften; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
|
h) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten von Mauritius den Minister der Finanzen. |
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2Der Ausdruck schließt jedoch nicht eine Person ein, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit ...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen