Schriftenminima in einem Druckereibetrieb sind – im Gegensatz zu den einzelnen Lettern – selbstständig bewertbare und selbstständig nutzungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter.[1]

[1] BFH, Urteil v. 18.11.1975, VIII R 9/73, BStBl 1976 II S. 214; H 6.13 EStH "ABC der selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".

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