• Beleuchtung: die Neonbeleuchtung (Leuchtstoffröhren) einer Fabrik ist eine Sachgesamtheit. Die Beleuchtungsanlage eines Hauses gehört zu allen Räumen, in denen Menschen sich dauernd aufhalten sollen. Nach ihrem Einbau kann eine solche Anlage darum nicht mehr als selbstständige bewegliche Sache betrachtet werden. Sie ist Gebäudebestandteil geworden.

    Die Lichtbänder zur Beleuchtung in Fabrikräumen, Werkhallen, Warenhäusern oder zur Beleuchtung einzelner Stockwerke eines Wohnhauses sind weder selbstständig bewertbar, noch selbstständig nutzbar.[1]

    Die in eine – abgehängte – Kassettendecke eines Büroraums integrierte Beleuchtungsanlage ist zusammen mit der Kassettendecke, deren Teil sie ist, Gebäudebestandteil und nicht Betriebsvorrichtung.[2]

  • Lampen: Steh-, Tisch- und Hängelampen gehören grundsätzlich zu den selbstständigen Wirtschaftsgütern. Das gilt auch für Kronleuchter, bei denen es sich um keine wesentlichen Gebäudebestandteile und damit um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.[3]
  • Spezialbeleuchtungsanlagen – z. B. für Schaufenster – sind Betriebsvorrichtungen.[4] Eine in gemieteten Räumen eingebaute Spezialbeleuchtung (z. B. mittels Stahlseilen an der Decke befestigte Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern) für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts, die unterhalb von der vorhandenen Grundbeleuchtung hängt und dazu dient, die Waren zur Förderung ihres Verkaufs in ein besseres Licht zu rücken, ist ebenfalls eine Betriebsvorrichtung.[5]
  • Straßenleuchten/-laternen sind selbstständig nutzungsfähige und bewertungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie sind nicht Teil des Leitungsnetzes, da sie von ihm durch Auflösung der Klemmverbindung abgetrennt werden könnten, ohne dass Netz oder Leuchte zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden. Trotz Fundamentierung sind die Leuchten/Laternen auch nicht Bestandteil des fremden Straßengrundstücks, sondern – weil in Ausübung eines Rechts mit dem Grundstück verbunden – nur dessen Scheinbestandteile.[6]

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