Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage für Spezialbeleuchtung der Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts. Investitionszulage 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in gemieteten Räumen eingebaute Spezialbeleuchtung (mittels Stahlseilen an der Decke befestigte Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern) für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts, die unterhalb von der vorhandenen Grundbeleuchtung hängt und dazu dient, die Waren zur Förderung ihres Verkaufs in ein besseres Licht zu rücken, ist als Betriebsvorrichtung investitionszulagebegünstigt.

 

Normenkette

InvZulG § 2 Abs. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 93, 94 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Investitionszulagenbescheid 1998 vom 19. November 1999 in der Fassung des geänderten Bescheids vom 8. März 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2000 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage um 1.688 DM höher auf insgesamt 5.604 DM festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung eines Lebensmittelsupermarkts investitionszulagenbegünstigt ist, insbesondere, ob diese ein nicht begünstigter Gebäudebestandteil ist.

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Lebensmitteln in Form eines Supermarktes in gemieteten Geschäftsräumen. Die dazu gehörenden Verkaufsräume waren von Anfang an mit einer für ein solches Gewerbe üblichen Lichtanlage in Form von Neonleuchten ausgestattet. Im Laufe des Jahres 1998 schaffte die Klägerin u. a. eine Spezialbeleuchtung für die Obst- und Gemüseabteilung (8-Eck-Line-Systeme) für 16.878 DM an.

Bei der Beleuchtungsanlage handelt es sich um mittels Stahlseilen an der Decke befestigte Kunststoffschienen mit eingebauten Halogenstrahlern (vgl. Fotos, Bl. 23 ff. der Gerichtsakte). Das Lichtrohrsystem besteht aus einzelnen, jeweils einen Strahler tragenden Elementen, die passend zu den beleuchteten Regalen oder Verkaufstheken zusammengesteckt werden können. Die verwendeten Leuchtmittel entwickeln auch bei hoher Lichtintensität nur minimale Wärme. Eine speziell entwickelte Filtertechnik (UV-freies Leuchtsystem) schützt frische Ware möglichst lange vor Verblassungs- oder Vergrauungserscheiungen. Außerdem sorgen die auf die Waren exakt abgestimmten Farbgebung des Lichtes sowie eingesetzte Reflektoren für ein frisches Erscheinungsbild der Produkte zum Zwecke der Verkaufsförderung. Dieses Lichtsystem unterscheidet sich erheblich durch seine technische Konzeption von üblicherweise in Verkaufsräumen vorhandenen Lampen. Auch die Anschaffungskosten liegen weit über dem für normale Beleuchtungskörper. Durch die flexibel gehaltenen Bauteile wird erreicht, dass möglichst alle Produkte, die sich in einem Regal befinden, beleuchtet werden. Die Lichtschienen hängen über der Handelsware und orientieren sich daher nicht an baulichen Gegebenheiten, sondern an der gewünschten Warenpräsentation. Die auch in diesen Abteilungen nach wie vor vorhandenen Neonlampen der Grundbeleuchtung des Verkaufsraumes wurden lediglich durch Ausbau der Starter der einzelnen Röhren in diesem Bereich ausgeschaltet, da sonst durch diese zusätzliche Beleuchtung die gewünschten Effekte der Spezialbeleuchtung gestört würden. Sie kann jederzeit wieder in Betrieb genommen werden. Die Spezialbeleuchtung hängt unterhalb der vorhandenen Beleuchtungsanlage (Grundbeleuchtung) und wurde nicht in bereits vorhandene Stromschienen oder ähnlichem eingebaut. Da die Lampen lediglich an der Decke verschraubt sind, können sie jederzeit dort ausgebaut und an anderer Stelle wieder aufgehängt werden.

Die Klägerin beantragte für diese Beleuchtungsanlage eine Investitionszulage in Höhe von 1.688 DM, welche der Beklagte aber versagte, da es sich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil handele.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte am 15. August 2000 eine Nachschau hinsichtlich der Zulagenfähigkeit der Beleuchtungsanlage durch: Nach den dortigen Feststellungen sei die spezielle Beleuchtung in der Obst- und Gemüseabteilung an der Decke befestigt. Die spezielle Beleuchtung bestehe aus einzelnen zusammengesteckten Segmenten, wobei jedes einzelne Segment über einen Strahler verfüge, der jeweils ein gelbes Licht aussende, wodurch die Ware in besonders ansprechender Farbe erscheine. Die einzelnen Segmente ließen sich je nach Bedarf, Breite des Raumes und der Länge der einzelnen Regale durch zusammenstecken miteinander verbinden und könnten bei Bedarf wieder auseinander genommen werden. Da es lediglich einen Kabellauf pro Reihe gebe, sei davon auszugehen, dass die einzelnen Teile auch...

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