Finanzanlagen, die Teil des Sachanlagevermögens sind, werden in der Handelsbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um Abschreibungen, aktiviert. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden (Wahlrecht, § 253 Abs. 3 HGB). Der niedrigere Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.[1]

In der Steuerbilanz erfolgt die Aktivierung der Finanzanlagen entsprechend. Allerdings ist eine Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig (Wahlrecht). Bei späterer Wertaufholung ist eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.[2]

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