Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Das gilt auch dann, wenn diese Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.[1] Hat der Stpfl. an Schulungen bzw. Seminaren teilgenommen, um sich auf die Steuerberaterprüfung vorzubereiten, sind die Aufwendungen dem Grunde nach beruflich veranlasst. Der BFH stellt allein darauf ab, ob die Bildungsmaßnahmen auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet waren. Dann sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen des Stpfl. zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehbar.[2] Für die Kosten der Ablegung der Steuerberaterprüfung hat die Rspr. auch zuvor Fortbildungskosten angenommen.[3] Eine Steuerberatungsausbildung setzt voraus, dass der Stpfl. eine Erstausbildung/-studium abgeschlossen hat (akademischer Weg, berufspraktischer oder Verwaltungsweg). Aus diesem Grund steht § 9 Abs. 6 EStG einem Werbungskostenabzug nicht entgegen.

[3] BFH v. 19.1.1990, VI R 119/86, BStBl II 1990, 572 für einen Diplom-Kaufmann; ebenso FG Münster v. 23.10.1997, 8 K 1625/94E, EFG 1998, 810; BFH v. 27.4.1990, VI R 157/88, BFH/NV 1990, 704 für einen Diplom-Betriebswirt; vgl. auch BFH v. 5.10.1966, VI R 75/66, BStBl III 1967, 230 für die Vorbereitung eines Steuerassistenten auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; BFH v. 20.2.1969, IV R 119/66, BStBl II 1969, 433 für die Vorbereitung eines Bilanzbuchhalters auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; BFH v. 9.11.1971, VI R 109/69, BStBl II 1972, 147 für die Vorbereitung eines Angestellten bei einem Wirtschaftsprüfer auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung; BFH v. 4.3.1977, VI R 213/75, BStBl II 1977, 507 für die Vorbereitung eines Angestellten bei einem Steuerberater auf die Steuerberaterprüfung; FG München v. 23.7.1992, 1 K 3820/90, EFG 1993, 72 für die Vorbereitung eines Finanzbeamten auf die Steuerberaterprüfung; ebenso BFH v. 6.11.1992, VI R 12/90, BStBl II 1993, 108.

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