Reisenebenkosten (Nebenkosten einer Auswärtstätigkeit) gehören zu den Werbungskosten, wenn auch Kosten der Auswärtstätigkeit Werbungskosten sind. Als Reisenebenkosten kommen u. a. in Betracht:

  • Kosten für Visa und sonstige Reisepapiere;
  • Aufwendungen für Versicherung, Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck;
  • Aufwendungen für Porto, Telefon, Telegramme;
  • Aufwendungen für Garagen, Parkplatz[1];
  • Aufwendungen für die Benutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten und die Reinigung von der Schlafkabine bei Lkw-Fahrern;
  • Aufwendungen für Bus, Straßenbahn, U- und S-Bahn, Taxi;
  • Trinkgelder;
  • Kosten des Ankaufs von Fremdwährungen; Währungskursverluste bei Rücktausch; Kreditkarten- und Bankgebühren, die ursächlich mit der Auswärtstätigkeit zusammenhängen;
  • Kosten einer Unfallversicherung, wenn sie ausschließlich die Risiken der Geschäftsreise abdeckt;
  • Unfall- und Krankheitskosten, die beruflich veranlasst sind; Impfkosten.

Die Aufwendungen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zur Vereinfachung können regelmäßig wiederkehrende Reisenebenkosten über einen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden, danach mit dem täglichen Durchschnittsbetrag angesetzt werden.[2]

[2] Zur Berücksichtigung von Reisenebenkosten bei Lkw-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, BMF v. 4.12.2012, IV C 5 – S 2353/12/10009, BStBl I 2012, 1249.

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