Reisenebenkosten (Nebenkosten einer Auswärtstätigkeit) gehören zu den Werbungskosten, wenn auch Kosten der Auswärtstätigkeit Werbungskosten sind. Als Reisenebenkosten kommen u. a. in Betracht:
- Kosten für Visa und sonstige Reisepapiere;
- Aufwendungen für Versicherung, Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck;
- Aufwendungen für Porto, Telefon, Telegramme;
- Aufwendungen für Garagen, Parkplatz[1];
- Aufwendungen für die Benutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten und die Reinigung von der Schlafkabine bei Lkw-Fahrern;
- Aufwendungen für Bus, Straßenbahn, U- und S-Bahn, Taxi;
- Trinkgelder;
- Kosten des Ankaufs von Fremdwährungen; Währungskursverluste bei Rücktausch; Kreditkarten- und Bankgebühren, die ursächlich mit der Auswärtstätigkeit zusammenhängen;
- Kosten einer Unfallversicherung, wenn sie ausschließlich die Risiken der Geschäftsreise abdeckt;
- Unfall- und Krankheitskosten, die beruflich veranlasst sind; Impfkosten.
Die Aufwendungen sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zur Vereinfachung können regelmäßig wiederkehrende Reisenebenkosten über einen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachgewiesen werden, danach mit dem täglichen Durchschnittsbetrag angesetzt werden.[2]
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