Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten wegen Mitarbeitern; Parkgebühren als Reisekosten; Verlust aus spanischem Grundstück

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen eines Arbeitnehmers zugunsten ihm unterstellter Arbeitnehmer zur Steigerung seiner variablen Bezüge sind abziehbare Werbungskosten, wenn die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt und nicht von untergeordneter Bedeutung sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. 3. 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557).

2. Parkgebühren können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbare Werbungskosten sein (vgl. auch Abschn. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 6 LStR 1984).

3. Hat das FG hinsichtlich eines streitigen Werbungskostenüberschusses aus einem spanischen Grundstück keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so kann der BFH als Revisionsinstanz nicht darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist angestellter Bezirksdirektor einer Versicherung. Er hat 20 hauptberufliche und etwa 250 nebenberufliche Mitarbeiter zu betreuen.

Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 1975 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 64 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte von den vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von ca. 25 000 DM einen Betrag von rd. 5 000 DM an. Darin waren enthalten 1 920 DM Kilometergeld (geschätzte 500 km monatlich x 12 x 0,32 DM) und geschätzte Parkgelder, Trinkgelder usw. von 400 DM. Für Aufwendungen von 20 000 DM versagte das FA deren Berücksichtigung als Werbungskosten.

Das FA erkannte ferner bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß von 256 DM aus einem Grundstück in Spanien nicht an.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.Gegen das finanzgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 25. September 1981 VI B 1/81 zugelassen worden ist und mit der der Kläger beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Oktober 1980 sowie den Einkommensteuerbescheid 1975 des FA aufzuheben und geltend gemachte Werbungskosten in Höhe von weiteren 20 000 DM sowie einen Verlust von 256 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Wie der VI. Senat des BFH im Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81 (BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557) dargelegt hat, sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die er zugunsten ihm unterstellter Arbeitnehmer zwecks Steigerung seiner variablen Bezüge tätigt, nicht dadurch vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, daß sie sich nicht nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar als auf die festen und variablen Bezüge entfallend aufteilen lassen. Für die Anerkennung von Werbungskosten ist danach entscheidend, ob die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers veranlaßt waren und die erfolgsabhängigen Bezüge des Klägers nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung beruht darauf. Die Vorentscheidung war demgemäß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit das FG nunmehr die von ihm offengelassene Frage prüft, ob und inwieweit bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung (§ 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) vorliegen (vgl. auch Offerhaus, Anmerkung in Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 1984, 190). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen des Urteils in BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557.

Hinsichtlich der angesetzten Parkgebühren verweist der Senat auf Abschn. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 1984 (LStR), die nach Ansicht des Senats insoweit eine zutreffende Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen.

Bei dem geltend gemachten Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bezüglich des Grundstücks in Spanien vermag der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht zu entscheiden, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Januar 1980 VIII R 134/78, BFHE 130, 261, BStBl II 1980, 447; vom 24. September 1985 IX R 39/80, BFH/NV 1986, 337, und ebenfalls vom 24. September 1985 IX R 143/83, BFHE 145, 331, BStBl II 1986, 287) und ob diese - falls dies bejaht werden sollte - der Höhe nach zutreffend sind. Das FG wird - wenn es auf diese Frage sollte ankommen können - noch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414806

BFH/NV 1987, 241

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