Das Hafengebiet ist für einen Lotsen keine erste Tätigkeitsstätte. Die Wege von einer ersten Tätigkeitsstätte, z.B einer Lotsenstation – soweit vorhanden –, sind beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (ständig wechselnde Einsatzstellen).[1] Hat der Stpfl. keine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 EStG und muss er dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG die Regelungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Die gilt m. E. auch für Lotsen für die Wege zur Lotsenstation.[2]

Fahrtkosten eines Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen des Lotsreviers seiner Lotsenbrüderschaft sind regelmäßig nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG nur i. H. d. Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Das muss dann auch für angestellte Lotsen entprechend gelten.[3]

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