Literatur: Kuhlmann, DB 1985, 1613; Müller, DStZ 1999, 50; Degel/Haase, DStR 2005, 1260; Gehm, EStB 2015, 30

Für die Prozess- und Rechtsanwaltskosten besteht dagegen kein ausdrückliches gesetzliches Abzugsverbot. Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den Geldstrafen und Geldbußen ist auch gerechtfertigt, weil Prozess- und Rechtsanwaltskosten kein Unwerturteil enthalten und keinen Strafcharakter haben. Prozesskosten in Straf- und Bußgeldverfahren sind also Werbungskosten/Betriebsausgaben, wenn die zugrunde liegende Tat zumindest weit überwiegend beruflich (betrieblich) veranlasst ist.[1] Entsprechendes gilt auch für Anwaltskosten.[2]

Das gilt auch, wenn die Tat kriminelles Unrecht ist, also bei Straftaten nach dem StGB.[3] Die strafbare Handlung darf jedoch nicht nur anlässlich der Arbeitnehmerstellung begangen worden sein. Die Stellung als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) und die darauf beruhende Aufgabenerfüllung müssen ursächlich für die strafbare Handlung gewesen sein; es genügt nicht, dass die Arbeitnehmerstellung lediglich Gelegenheit zu der Straftat verschafft hat.[4]

Anwalts- und Gerichtskosten sind nach diesen Grundsätzen auch abziehbar, wenn Freispruch erfolgte oder das Verfahren eingestellt wurde.[5]

Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Stpfl.[6] Das ist etwa der Fall bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen (z. B. Kündigungsschutzverfahren; Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über das Beamtenverhältnis, arbeitsgerichtlicher Vergleich)[7], Vermietung und Verpachtung (Räumungsprozesse, Einklagen des Mietzinses) sowie Kapitalvermögen (Rechtsstreit über Zahlung der Zinsen oder Rückzahlung des Kapitals). Durch die Einkunftssphäre veranlasst sind auch Rechtsstreitigkeiten über Anschaffung, Herstellung und Finanzierung des Gegenstands der Einkunftserzielung (z. B. Baumängelprozess). Prozesskosten teilen regelmäßig die einkommensteuerrechtliche Qualifikation des prozessualen Streitgegenstands. Sind die streitigen Aufwendungen, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten.[8] Andererseits sind Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Stpfl. sein vermietetes Grundstück veräußern will, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt.[9]

Zu den als Werbungskosten anzusetzenden Kosten gehören auch sonstige Aufwendungen (z. B. Kosten der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, einschl. Wegekosten).

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