Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.[1] Demnach sind Prozesskosten des Vermieters Werbungskosten, wenn der Rechtsstreit sachlich mit dem Mietverhältnis zusammenhängt; das kann auch bei einer Räumungsklage gegen den Mieter der Fall sein.

Die Kosten eines Baumängelprozesses sind grundsätzlich den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen.[2] Dasselbe gilt für einen Rechtsstreit wegen der Baugenehmigung.

Hängt der Prozess mit als Erhaltungsaufwand abziehbaren Reparaturen zusammen, sind die Kosten sofort abziehbar.

Der BFH hat im Übrigen Prozesskosten wegen eines Rechtsstreits mit Handwerkern selbst dann als Werbungskosten anerkannt, wenn es um die Stornierung des Auftrags geht.[3]

Aufwendungen für eine Strafverteidigung können Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf objektiv und subjektiv mit der Vermietung zusammenhängt.[4]

Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können Prozesskosten als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie – nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat – tätigt, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen.[5] Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen (z. B. zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück) sind nach der Rechtsprechung des BFH mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkünfteerzielung auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. Denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkünfteerzielung, sondern die Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund. Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften setzt voraus, dass die abzuwehrende Gefahr durch die Einkünfteerzielung begründet ist, wie z. B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung. Daher sind Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich dadurch entstanden sind, dass der Steuerpflichtige versucht, seine durch Schenkung erlangte Eigentümerposition an einer vermieteten Wohnung zu erhalten und einen Schenkungswiderruf nach § 530 BGB abzuwehren, nicht als Werbungskosten nach § 9 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dies gilt auch hinsichtlich des begehrten Ansatzes der Aufwendungen als vergebliche, nachträgliche Anschaffungskosten[6]

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