Folgende Gestaltungen fallen unter die Regelung für die Fahrtätigkeit:

  • Lastwagen-, Kraftfahrer im gewerblichen Güternah- und -fernverkehr oder im (Paket-)Zustelldienst[1];
  • Eisenbahn, Fahrer und sonstiges Personal auf Schienenfahrzeugen, z. B. Straßenbahnfahrer, Lokführer und Begleitpersonal auf Zügen,[2];
  • städtischer Linienverkehr, Fahrer von Linien- und Reisebussen.[3] Zwar haben die Fahrer im städtischen Linienverkehr i. d. R. preiswertere Möglichkeiten zur Einnahme von Mahlzeiten als Fahrer im Fernverkehr; sie haben aber wegen der ständigen Ortsveränderung typischerweise höhere Aufwendungen als Arbeitnehmer mit fester Arbeitsstelle ohne Kantine. Auch sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nicht so hoch, dass regelmäßig eine unzutreffende Besteuerung zu befürchten wäre[4];
  • Überland-Linienverkehr;
  • Taxifahrer[5];
  • Reinigungsfahrzeuge (Straßenreinigung, Kanalreinigung, Müllabfuhr usw.), wenn die Tätigkeit der Fahrer von ständiger Ortsveränderung geprägt ist.[6] Nicht anwendbar sind die Pauschbeträge für Reinigungspersonal, das nicht auf einem Fahrzeug tätig ist[7];
  • Luftfahrzeuge, Piloten, Stewardessen u. a. fliegendes Personal[8];
  • Besatzung von See- und Binnenschiffen; vgl. im Einzelnen Rz. 244 "Seeleute") unabhängig davon, ob diese täglich nach Hause zurückkehren oder an Bord eine dauerhafte Unterkunft haben;
  • Fahrer eines Selbstladetransportfahrzeugs in einem Untertagebergwerk[9]; aber zweifelhaft, da eine "großräumige Arbeitsstätte" bzw. ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (ab Vz 2014) vorliegen dürfte und sich die Verpflegungssituation unter Tage nicht ändert, also der Stpfl. jeden Tag der gleichen Verpflegungssituation gegenübersteht, auf die er sich einstellen kann.

Keine Fahrtätigkeit i. d. S. liegt vor, wenn von einer bestimmten Einsatzstelle aus kürzere Fahrten unternommen werden; dann ist diese Einsatzstelle, nicht das Fahrzeug, erste Tätigkeitsstätte z. B. für Polizeibeamte im Streifendienst, da sie ihre erste Tätigkeitsstätte am Ort ihrer dauerhaften dienstlichen Zuordnung haben, also an dem vom Dienstherrn bestimmten Polizeirevier.[10] Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst, Zustelldienst der Post, Verkaufsfahrer, Kundendienstmonteure, Fahrlehrer, Rettungssanitäter) oder es liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Mittagspause regelmäßig auf dem Betriebsgelände verbringt.

[1] Fernlastverkehr, Berufskraftfahrer, Beton- und Kiesfahrer; vgl. BFH v. 24.11.1978, VI R 171, 172/76, BStBl II 1979, 148; BFH v. 11.5.1979, VI R 129/77, BStBl II 1979, 474; FG Düsseldorf v. 5.8.1997, 8 K 4070/97E, EFG 1997, 1427; FG Nürnberg, Urteil v. 13.5.2016, 4 K 1536/15, EFG 2016, 1240.
[2] Lokführer, Zugbegleiter; vgl. BFH v. 11.8.1982, VI R 128/76, BStBl II 1972, 915 bei einem Schlafwagenschaffner; BFH v. 28.9.1990, VI R 98/89, 100/89, BStBl II 1991, 363; Hessisches FG v. 27.11.1981, I 118/81, EFG 1982, 293 für Gleisbauarbeiter; FG Köln v. 15.11.1990, 5 K 4335/89, EFG 1991, 469 für einen Zugrestaurantkellner.
[3] U-Bahn, Bus, Straßenbahn; vgl. BFH v. 8.8.1986, IV R 195/82, BStBl II 1986, 824; BFH v. 18.9.1986, VI R 102/85, BStBl II 1987, 128; BFH v. 18.9.1986, VI R 100/85, BFH/NV 1987, 163; FG Nürnberg v. 13.12.1984, VI 177/81, EFG 1985, 233, jeweils für städtische Linienbusfahrer; BFH v. 8.8.1986, VI R 2/84, BFH/NV 1987, 166 für Straßenbahnführer.
[4] FG Hamburg v. 9.8.1982, III 111/80, EFG 1983, 115.
[5] BFH v. 8.8.1986, VI R 117/83, BStBl II 1987, 185; FG Hamburg v. 2.9.1982, III 105/81, EFG 1983, 116; FG des Saarlandes v. 18.9.1985, I 253/84, EFG 1986, 18.
[10] BFH v. 4.4.2019, VI R 27/17, BFH/NV 2019, 944.

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