Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand bei Straßenbahnführern

 

Leitsatz (NV)

Zur Anwendung der Richtlinienregelung für Berufskraftfahrer auf Straßenbahnführer.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Straßenbahnführer. Er machte bei seinem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 u. a. Verpflegungsmehraufwendungen von 8 DM für mehr als sechs Stunden tägliche Abwesenheit vom Betriebssitz für 113 Tage = 904 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte insoweit arbeitstäglich nur 5 DM. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus: Bei einem Straßenbahnführer sei die Straßenbahn seine regelmäßige Arbeitsstätte, so daß er keine Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen von Dienstreisen geltend machen könne. Indessen, so entschied das FG weiter, sei auch eine pauschale Berücksichtigung von 8 DM täglich gemäß Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 i. V. m. Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1981 nicht zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, daß bei der Tätigkeit des Klägers als Fahrer einer Straßenbahn Mehraufwendungen für Verpflegung tatsächlich entstanden sein sollten. Deshalb liege eine unzutreffende Besteuerung vor, wenn man die Pauschbeträge der LStR von 8 DM anerkenne, weil nach den konkreten Lebenssachverhalten erfahrungsgemäß ein Aufwand in Höhe der Pauschale offensichtlich nicht angefallen sei. Der Kläger hätte im einzelnen darlegen müssen, inwiefern ihm aufgrund seiner Tätigkeit beruflich veranlaßter Mehraufwand für Verpflegung erwachsen sei. Die Schätzung von 5 DM täglich, die das FA vorgenommen habe, sei jedenfalls nicht zu niedrig.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß die Richtlinienregelung für einen Arbeitnehmer, der ,,auf einem Fahrzeug tätig ist, das seine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt", auch für ihn anwendbar sei. Es wäre für den Richtliniengeber ein Leichtes gewesen, das Wort ,,Fahrzeug" durch das Wort ,,Lastkraftwagen" zu ersetzen, wenn er nur Kraftwagenfahrer gemeint haben sollte. Ein Straßenbahnführer habe im übrigen öfters ausreichende Zeit, seine Mahlzeiten an Endhaltestellen einzunehmen. Das ergebe sich leicht aus dem Fahrplan der Straßenbahnen.

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben, hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Auf Aufforderung des erkennenden Senats ist der Bundesminister der Finanzen (BMF) dem Verfahren beigetreten. Er hat sich wie folgt geäußert: Es stehe der Bundesregierung zu, mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen bei einer Berufsgruppe im allgemeinen die geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung nicht zu beanstanden seien. Die Regelung könne sich auch auf §§ 88, 162 der Abgabenordnung (AO 1977) stützen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe derartige Verwaltungsanweisungen, die auf Erfahrung der Verwaltung beruhende Schätzungen zum Inhalt haben, aus Gründen der Gleichbehandlung auch immer anerkannt, solange sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu falschen Ergebnissen führten.

Die hier maßgebliche Verwaltungsanweisung sei nicht etwa deswegen bedenklich, weil sie eine bestimmte Berufsgruppe betreffe. Denn gerade für eine bestimmte Berufsgruppe könne eine Differenzierung geboten sein. Das treffe vorliegend besonders zu. Der BFH habe mit zwei Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß Berufskraftfahrer keine regelmäßige Arbeitsstätte am Sitz des Arbeitgebers hätten. Deshalb habe es für diesen sehr großen Personenkreis einer zusätzlichen Verwaltungsanweisung bedurft.

Es bestünden im allgemeinen keine Bedenken, bei der Eigenart der beruflichen Tätigkeit von Berufskraftfahrern das Entstehen von beruflich veranlaßten Verpflegungsmehraufwendungen anzunehmen.

Bei der Regelung für Berufskraftfahrer handele es sich um eine auf Erfahrung der Verwaltung beruhende Schätzung. Allerdings lägen keine besonderen Erfahrungswerte vor. Für Berufskraftfahrer, die Dienstreisen durchführten, sei dies auch nicht erforderlich. Die Durchschnittswerte in Abschn. 22 LStR 1981 beruhten auf Erfahrungen der betroffenen Tarifpartner und Berufsverbände. Diese hätten glaubhaft durchschnittliche Verpflegungsmehraufwendungen in dieser Höhe dargetan. Der Interessengegensatz zwischen den Tarifvertragsparteien biete - was durch § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verdeutlicht werde - eine Gewähr für eine maßvolle Festsetzung der anfallenden Verpflegungsmehraufwendungen.

Abschn. 22 LStR 1981 gelte sowohl für Fernfahrer als auch für Busfahrer im (städtischen) Linienverkehr und führe für letztere grundsätzlich - in Einzelfällen könne dies anders sein - nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Bei Unterbrechung der Fahrt seien die Pauschalen allerdings nicht anzuwenden, wobei ein Halt keine Unterbrechung sei.

Diese Regelung gelte bundeseinheitlich. Sie sei auch auf Straßenbahnführer anwendbar; denn auch diese Personen seien auf einem Fahrzeug tätig, das ihre regelmäßige Arbeitsstätte sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Der erkennende Senat hat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VI R 195/82 vom heutigen Tage (BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824) entschieden, daß die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 LStR 1981 grundsätzlich von den FG zu beachten und auch auf Omnibusfahrer im (städtischen) Linienverkehr anzuwenden ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat insoweit auf das Urteil VI R 195/82.

Da vom Wortlaut der Richtlinienregelung her auch Straßenbahnführer darunter fallen und da der BMF bestätigt hat, daß dieser Personenkreis ebenfalls in die Regelung einbezogen werden soll, hat der Senat keine Bedenken, Straßenbahnführern grundsätzlich die Pauschale von 8 DM als Verpflegungsmehraufwand bei mehr als sechsstündiger Abwesenheit zuzugestehen.

Der erkennende Senat hat im Urteil VI R 195/82 auch dargelegt, daß nur ausnahmsweise die Pauschbeträge der LStR nicht anzuwenden seien. Er hat dort unter 3 e) insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß die Richtlinienregelung grundsätzlich auch zu beachten ist, wenn sich der ,,Berufskraftfahrer" teilweise von mitgebrachten Mahlzeiten ernährt oder wenn er die Möglichkeiten zu preisgünstiger Essenseinnahme an den Endhaltestellen kennt.

Die Tatsache, daß der Kläger an den Endhaltestellen nur jeweils geringe Wartezeiten gehabt haben mag, spricht ebenfalls nicht dagegen, daß ihm ein beruflich veranlaßter Verpflegungsaufwand entstanden ist. Gerade kurze Zeiten können jemanden dazu veranlassen, z. B. an einem Kiosk oder Schnellimbißladen relativ teuere Mahlzeiten und Getränke zu sich zu nehmen.

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb - wie das FA anerkannt hat - der Kläger anders als andere ,,Berufskraftfahrer" gerade einen Mehraufwand von 5 DM und nicht von 8 DM haben soll. Die Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Lebensumständen wäre nicht mehr ausreichend gewährleistet, wenn das eine FA - wie hier - den Verpflegungsmehraufwand pauschal mit 5 DM, das andere mit 6 DM und schließlich wieder ein anderes unter Anwendung der Richtlinienregelung mit 8 DM schätzen könnte.

Da konkrete Gründe für eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung nicht vorgetragen worden sind, müssen mithin für alle die Tage, an denen der Kläger mehr als sechs Stunden unterwegs war, pauschal 8 DM als Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden.

Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Erwägungen ausgegangen; sie war deshalb aufzuheben. Die Einkommensteuer 1982 des Klägers errechnet sich danach wie folgt . . .

 

Fundstellen

Haufe-Index 414695

BFH/NV 1987, 166

BFHE 1987, 255

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