Bei den Bankspesen ist zu differenzieren, bezogen auf welche Einkunftsart die Aufwendungen gemacht worden sind und ob sie zu steuerpflichtigen Einkünften geführt haben. Die beim Kauf einer Kauf- oder Verkaufsoption gezahlten Bankspesen sind Anschaffungskosten des Käufers für das Wirtschaftsgut Optionsrecht. Gleiches gilt für Provisionen und andere Transaktionskosten (Anschaffungsnebenkosten); vgl. § 23 EStG Rz. 69. Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.[1] Es ist allerdings zu beachten, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Vz 2009 in § 20 Abs. 9 EStG ein Sparerpauschbetrag eingeführt wurde und deshalb Werbungskosten nicht mehr abzugsfähig sind. Maßgeblich ist hierbei, für welchen Vz die Zinsen angefallen sind.[2] Im Rahmen der Veranlagungsoptionen des § 32d EStG kann jedoch der Werbungskostenabzug für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, so auch die Bankspesen in Fällen der § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG wieder in Betracht kommen; vgl. § 32d EStG Rz. 3.

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