Im Folgenden findet sich eine Zusammenstellung von Aufwendungen, die typischerweise im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen anfallen, und bei denen sich die Frage nach der Abziehbarkeit als Werbungskosten stellt. Zu beachten ist, dass es auf die Frage des Werbungskostenabzugs nur in den Ausnahmefällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EStG ankommt. In allen anderen Fällen sind sämtliche Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Darüber hinausgehende Werbungskosten sind nicht abziehbar, sofern nicht § 20 EStG selbst ausnahmsweise einen Abzug gestattet.

Abgeld

S. "Disagio"

Abgeltungsteuer

S. "Steuerzahlungen"

Abschlussgebühren

S. "Anschaffungskosten" und "Anschaffungsnebenkosten"

Abschreibungen

Abschreibungen dienen der Erfassung planmäßiger und außerplanmäßiger Wertminderungen von Wirtschaftsgütern. Nach ständiger Rechtsprechung sind Abschreibungen bei Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen nicht möglich, weil diese Wirtschaftsgüter keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen.[1] Die Rechtsprechung des BFH zur Möglichkeit einer Teilwertabschreibung von börsen­notierten Aktien bei voraussichtlich dauernder Wertminderung[2] hat für Privatanleger keine Bedeutung, da Teilwertabschreibungen im Privatvermögen nicht möglich sind.

Absetzung für Abnutzung

S. "Abschreibungen"

Agio

Bei einem Agio handelt es sich um einen Aufschlag auf den Nennbetrag eines Darlehens, der im Regelfall als Prozentsatz des Nennbetrags angegeben wird und bei der Begründung des Darlehens zusätzlich zum Nennbetrag ausbezahlt wird. Für den Darlehensgeber gehört das Agio zu den Anschaffungskosten. Beim Darlehensnehmer wird sich das Agio i.  d.  R. in höheren laufenden Zinsen niederschlagen, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen kann, sofern das Darlehen zur Erzielung von Kapitaleinkünften eingesetzt wird.

Ankaufsspesen

S. "Anschaffungsnebenkosten"

Anlageberatung

S. "Beratungskosten"

Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch die Anschaffung eines Wirtschaftsguts veranlasst sind. Hierzu zählt im Falle des Ersterwerbs einer Kapitalbeteiligung die geleistete Kapitaleinlage und im Falle des Ersterwerbs einer Kapitalforderung das zur Nutzung überlassene Kapitalvermögen. Im Falle des Zweit­erwerbs werden die Anschaffungskosten durch den Veräußerungspreis bestimmt. Anschaffungskosten sind keine Werbungskosten.[3] Sie können erst bei der Veräußerung einer Kapitalanlage steuermindernd berücksichtigt werden.[4]

Anschaffungsnebenkosten

Anschaffungsnebenkosten sind alle Aufwendungen, die neben den eigentlichen Anschaffungskosten anfallen, und ebenfalls durch die Anschaffung des Wirtschaftsguts veranlasst sind. Hierzu gehören z.  B. Bankgebühren oder Notarkosten, die bei der Anschaffung einer Kapitalanlage vom Erwerber zu bezahlen sind. Als Bestandteil der Anschaffungskosten werden die Anschaffungsnebenkosten wie diese behandelt.[5] Ein Abzug als Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht. Sie können erst bei der Veräußerung einer Kapitalanlage steuermindernd berücksichtigt werden.[6]

Anwaltskosten

S. "Rechtsverfolgung"

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar oder mittelbar der Erledigung von Aufgaben dienen, die mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen.[7] Hierzu zählen z. B. ein Computer, der zum Onlinehandel mit Wertpapieren verwendet wird, oder ein verschließbarer Aktenschrank, der der Aufbewahrung von Bankunterlagen dient. Arbeitsmittel können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, soweit sie mit diesen zusammenhängen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob anstelle eines Sofortabzugs eine Absetzung für Abnutzung vorzunehmen ist.[8]

Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeit im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit dient.[9] Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, es sei denn, dem Steuerpflichtigen steht für die steuerbare Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Werbungskosten auf 1.250 EUR begrenzt. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten steuerbaren Tätigkeit bildet.[10]

Aufgeld

S. "Agio"

Ausgabeabschlag

S. "Disagio"

Ausgabeaufschlag

S. "Agio"

Ausländische Steuern

Kapitalerträge aus dem Ausland könnenmit ausländischen Quellensteuern vorbelastet sein. Diese werden bei der Besteuerung im Inland auf unterschiedliche Art und Weise steuermindernd berücksichtigt, in Abhängigkeit davon, ob die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer oder der Regelbesteuerung unterliegen. Sofern die Kapitalerträge der Abgeltungsteuer i.  S.  d. § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, wird die Vorbelastung mit ausländischen Quellensteuern dadurch ausgeglichen, dass diese auf die A...

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