Rz. 3

Bei § 32d EStG handelt es sich um ein Kernstück der mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] eingeführten Abgeltungsteuer, im Rahmen derer der Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG erheblich ausgeweitet wurde. Seither unterliegen im Rahmen des § 20 EStG nicht nur laufende Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, sondern auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG aus dem System der Einkunftsarten herausgelöst und einer besonderen Besteuerung zugeführt. Der auf diese Weise begründete Schedulencharakter der Besteuerung privater Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne äußert sich zunächst dadurch, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG die tatsächlichen Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG über den Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR hinaus nicht mehr abgezogen werden dürfen. Ausnahmen hiervon gelten lediglich in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 und 3 EStG. Auch die Anwendung des Teileinkünfte- und Teilabzugsverfahrens i. S. d. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG nach der Regelung des § 3 Nr. 40 S. 2 EStG ausgeschlossen. Nur in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG besteht hiervon eine Ausnahme. Besonderheiten ergeben sich auch bei der Verlustverrechnung. So dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 S. 1 EStG nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Ausnahmen hiervon gelten lediglich in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 EStG. Neben diesem allgemeinen Verlustverrechnungsverbot bestehen besondere Verlustverrechnungsverbote für stille Gesellschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, Aktiengeschäfte i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 4 EStG, Termingeschäfte i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG, Kapitalverluste i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG und Steuerstundungsmodelle i. S. d. § 20 Abs. 7 S. 1 EStG, für die keine Ausnahmen vorgesehen sind.

 

Rz. 4

Kennzeichnend für den Schedulencharakter der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG ist der in § 32d Abs. 1 EStG geregelte proportionale Sondertarif i. H. v. 25 %. Der progressive Normaltarif i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG i. H. v. bis zu 45 % kommt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG nur in den Ausnahmefällen des § 32d Abs. 2 und 6 EStG zur Anwendung. Besonderheiten bestehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auch im Hinblick auf die Anrechnung ausl. Quellensteuern, die in § 32d Abs. 5 EStG eine besondere Regelung erfahren hat. Die für die anderen Einkunftsarten geltende allgemeine Anrechnungsregel i. S. d. § 34c EStG findet nur in den Ausnahmefällen des § 32d Abs. 2 Anwendung. Weiteres zentrales Merkmal der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag, der seit der Einführung der Abgeltungsteuer neben laufenden Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG erfasst. Der im Rahmen des Steuerabzugs vom Kapitalertrag anzuwendende Steuertarif korrespondiert hierbei mit dem in § 32d Abs. 1 EStG geregelten proportionalen Sondertarif für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG und beträgt ebenfalls 25 %, was die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 5 EStG ermöglicht. Ausnahmen von der Abgeltungswirkung des KapESt-Abzugs bestehen in den Fällen des § 32d Abs. 2, 3, 4 und 6 EStG, in denen es zu einer verpflichtenden oder wahlweisen Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zum Normaltarif i. S. d. § 32a EStG oder zum Sondertarif i. S. d. § 32d EStG kommt. Eine eventuell einbehaltene KapESt wird in diesen Fällen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die ESt angerechnet, was zu Steuererstattungen führen kann.

[1] BGBl I 2007, 1912.

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