Literatur: Apitz, DStZ 1997, 145

Aufwendungen während der Periode einer Arbeitslosigkeit können vorweggenommene Werbungskosten sein (Rz. 27). Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Ausbildungskosten handelt, d. h. dass die Aufwendungen nicht der erstmaligen Berufsqualifikation dienen, sondern dass sie aufgewendet werden, um durch Verbesserung der Qualifikation, z. B. durch Spezialisierung, die Chance zu verbessern, eine Anstellung zu finden (§ 9 Abs. 6 EStG). Die Aufwendungen müssen mit dem Ziel gemacht werden, eine Anstellung zu erhalten; außerdem muss der Stpfl. nach Durchführung der Maßnahme dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen.[1]. So sind Aufwendungen eines Stpfl. mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus dem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient.[2]

Bewerbungs-, Vorstellungs- und ähnliche Kosten sind danach regelmäßig (vorweggenommene oder vergebliche) Werbungskosten, ebenso Weiterbildungskosten. Kosten der Umschulung sind Kosten, die im Hinblick auf einen neuen Beruf gemacht werden (zur Abzugsfähigkeit vgl. "Ausbildungskosten").

Entsprechendes gilt für Aufwendungen während des Erziehungsurlaubs. Sie sind vorweggenommene Werbungskosten, wenn die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ernsthaft beabsichtigt ist und ein konkreter, objektiv nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der künftigen Berufstätigkeit besteht.[3]

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