Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer einer Studienrätin im Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (redaktionell)

Das von einer sich in Erziehungsurlaub befindlichen Studienrätin für ihre Fortbildung genutzte Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, § 19

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.11.2004; Aktenzeichen VI R 102/01)

BFH (Beschluss vom 30.11.2004; Aktenzeichen VI R 102/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Arbeitszimmern des Klägers und der Klägerin.

Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt.

Sie haben zwei Kinder, die am 12. ... 1994 bzw. am 12. ... 1996 geboren wurden. Der Ehemann ist Agraringenieur, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Den Beruf des Agraringenieurs übt er nicht aus. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist er sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätig. Die nichtselbständige Tätigkeit steht im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Steuerberatungsgesellschaft, der ... GmbH, ..., deren Geschäftsführer er ist. Außerdem hat er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Klägerin ist Studienrätin im Kirchendienst. Sie befand sich in den Jahren 1996 und 1997 in Erziehungsurlaub.

Die Kläger nutzten verschiedene Räume in ihrem Wohnhaus als Arbeitszimmer; die Klägerin in 1996 und 1997 ein 42 qm großes Zimmer im Obergeschoss des Hauses (entspricht 13,2 % der Wohn- / Nutzfläche des Hauses). Im Zeitraum August 1996 bis Oktober 1996 nutzte der Kläger das gleiche Arbeitszimmer, im Übrigen unterhielt er von Januar 1996 bis Juli 1996 ein Zimmer im Erdgeschoss von 21 qm als Arbeitszimmer und von November 1996 bis mindestens Ende 1997 ein 21 qm großes Zimmer im Kellergeschoss. Unter dem Datum vom 29. Dezember 1995 schloss der Kläger mit der ... GmbH einen Mietvertrag über Büroraum von 20 qm im Wohnhaus der Kläger ab. Es wird Bezug genommen auf den Mietvertrag (Blatt 48 der Prozessakte). Die gesamte Wohnfläche des Hauses beträgt ca. 210 qm, die gesamte Wohn- und Nutzfläche ca. 330 qm. Zum Zuschnitt der Wohn- / Nutzflächen und der Lage der Arbeitszimmer wird Bezug genommen auf die „Vertragsakte“ und die darin enthaltenen Pläne (Blatt 5 sowie Blatt 10 bis 14). Der Kläger erklärte in 1996 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Arbeitszimmers in Höhe von 1.266,-- DM. Dieser Betrag ergibt sich aus Einnahmen von 3.600,-- DM und geltend gemachten Aufwendungen von 4.866,-- DM.

In den Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1996 und 1997 machte die Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in 1996 Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 9.798,67 DM und in 1997 von 4.886,54 DM geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Ehefrau für 1996 keinerlei Aufwendungen, für 1997 wurden als Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer 2.400,-- DM angesetzt. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen aus nichtselbständiger Arbeit für 1996 wurden in Höhe von 1.800,-- DM als Sonderausgaben anerkannt. Der Ansatz eines Verlustes von 1.266,-- DM aus der Vermietung des Arbeitszimmers des Klägers unterblieb. Der Einkommensteuerbescheid 1996 datiert auf den 18. Juni 1998 und der Einkommensteuerbescheid 1997 auf den 12. April 1999. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 legten die Kläger am 16. Juli 1998 und gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 am 10. Mai 1999 Einspruch ein. Sie tragen dazu vor, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer stellten für die Klägerin auch im Erziehungsurlaub Werbungskosten dar. Sie habe zwischenzeitlich ihre Berufstätigkeit wieder fortgesetzt. In den Kalenderjahren 1996 und 1997 habe kein anderer Arbeitsplatz für die Klägerin zur Verfügung gestanden, deshalb sei eine Kürzung auf 2.400,-- DM nicht gerechtfertigt.

Aufgrund des Einspruchs berücksichtigte der Beklagte nunmehr bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit als Kosten des Arbeitszimmers 4.900,-- DM in 1996 und 2.434,-- DM in 1997. Dies entspricht der Hälfte der geltend gemachten Kosten für 13,12 v. H. der Gesamtfläche des Hauses. Dabei ging der Beklagte zunächst davon aus, dass in 1996 Klägerin und Kläger sich das Zimmer als Arbeitszimmer teilten. Unter Berücksichtigung weiterer in der Klage nicht mehr streitiger Werbungskosten entfiel für 1996 der Ansatz von 1.800,-- DM als Sonderausgaben für die Kosten der Klägerin in einem nicht ausgeübten Beruf. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

In ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger vor, die Anlage V für 1996 mit Verlusten aus der Vermietung des Arbeitszimmers sei noch durch den Beklagten zu berücksichtigen, da insofern kein Gestaltungsmissbrauch vorliege. Aufgrund des Mietvertrages sei das Arbeitszimmer für den Arbeitgeber zugänglich und könne durch ihn jederzeit disponiert werden. Die Mietzeit ende nicht mit Ende des Arbeitsverhältnisses, die Ausstattung sei von Arbe...

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