Kosten der Fortbildung in einem ausgeübten Beruf sind (im Gegensatz zu Ausbildungskosten für einen nicht ausgeübten Beruf) Werbungskosten, da sie mit einer existierenden Einkunftsquelle sachlich zusammenhängen.

Bis Vz 2003 waren Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG konstitutiv den Sonderausgaben zugeordnet worden. Werbungskosten lagen daher nur vor bei Fortbildungskosten in einem bereits ausgeübten Beruf. Nachdem die Rspr.[1] auch die Umschulung in eine neue Berufs- oder Erwerbsart (Industriekauffrau zur Fahrlehrerin) als vorab entstandene Werbungskosten eingeordnet hat, wurde der Bereich der Aus- und Fortbildung durch G. v. 21.7.2004[2] neu geregelt. Dabei wurde § 12 Nr. 5 EStG als Grundnorm neu geschaffen. Danach sind Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Gleiches entschied der Gesetzgeber in § 9 Abs. 6 EStG. Nach § 9 Abs. 6 EStG, der nach Änderung der Rspr. des BFH[3] zu § 12 EStG durch G. v. 7.12.2010[4] eingefügt wurde, sind Berufsausbildungskosten oder Kosten für ein Erststudium als nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr. 5 EStG zu beurteilen. § 9 Abs. 6 EStG gilt rückwirkend zum Vz 2004 (§ 52 Abs. 23d Satz 5 EStG). Gleichzeitig wurde § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu gefasst; danach sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Gleichzeitig wurde das Abzugsverbot für Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf gestrichen. Berufsfortbildung (Weiterbildung) liegt vor, wenn die Aufwendungen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, sowie bei solchen Aufwendungen, die dazu dienen, sich in dem ausgeübten Beruf fortzubilden, um sich im Rahmen dieses ausgeübten Berufs (also ohne Übergang zu einem anderen Beruf) bessere Aufstiegschancen zu eröffnen.[5]§ 12 Nr. 5 EStG wurde mit Wirkung v. 1.1.2015 aufgehoben.[6] Damit einhergehend hat der Gesetzgeber Mindestanforderungen an den Begriff der ersten Berufsausbildung normiert. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt nach § 9 Abs. 6 S. 2 EStG ab Vz 2015 nunmehr vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Fortbildungskosten setzen grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung für den ausgeübten Beruf voraus. Danach ist also zu unterscheiden:

  • Übt der Stpfl. keinen Beruf aus (etwa weil er noch keine Berufsqualifikation besitzt), sind alle auf die künftige Berufstätigkeit gerichteten Aufwendungen Ausbildungskosten und damit Sonderausgaben. (Vorweggenommene) Werbungskosten liegen nur vor, wenn der Stpfl. seinen Beruf kurzfristig nicht ausübt (z. B. wegen Arbeitslosigkeit; vgl. "Arbeitslosigkeit") und diese Zeit für Fortbildung in dem Beruf, den er bereits ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, verwendet (vgl. im Einzelnen "Ausbildung").
  • Übt der Stpfl. einen Beruf aus, sind alle Aufwendungen, die sich auf die Verbesserung der Kenntnisse in diesem Beruf richten, Werbungskosten (Fortbildungskosten).
  • Weder Werbungskosten noch Sonderausgaben liegen vor, wenn die Qualifizierungsmaßnahme nicht auf eine Berufstätigkeit gerichtet ist.[7]
  • Erwerb oder Verbesserung der Kenntnisse in einem anderen (nicht ausgeübten) Beruf sind, soweit die Absicht besteht, diesen anderen Beruf später auszuüben, (vorweggenommene) Werbungskosten. Sie waren bis Vz 2003 durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausdrücklich den Sonderausgaben zugewiesen.[8] Ab Vz 2004 sind sie als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht um eine "erste Berufsausbildung" handelt. Diese Aufwendungen werden unter "Ausbildungskosten" behandelt.

Zur Kritik der Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung vgl. "Ausbildung".

[2] BStBl 2005, 343.
[4] BGBl I 2011, 2592.
[6] G. zur Anpassung der Abgabenordnung an den ZK der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[7] FG Rheinland-Pfalz v. 8.11.2001, 6 K 1649/99, EFG 2002, 323 für eine Ausbildung zum Rettungssanitäter im Rahmen des Zivildienstes.
[8] FG Berlin v. 14.12.1982, V 478/80, EFG 1983, 550.

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