Für die Fortbildungsausgaben gilt, wie für alle Werbungskosten, das Abflussprinzip des § 11 EStG. Aufwendungen sind daher in dem Zeitpunkt als Werbungskosten ab­zuziehen, in dem sie geleistet wurden, auch wenn sie mit Kredit finanziert worden sind. Werbungskosten sind nicht etwa die Tilgungsbeträge des Kredits.[1]

Liegt Fortbildung vor, deren Kosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, können alle Aufwendungen abgesetzt werden, die mit dieser Fortbildungsmaßnahme zusammenhängen. Werbungskosten sind danach die Kurs-, Prüfungsgebühren, Aufwendungen für Fachliteratur, die Kosten der Fahrten zum Fortbildungsort und Mehraufwendungen für Verpflegung.[2] Bei länger andauernder Fortbildung können auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abgesetzt werden.[3]

Verpflegungsmehraufwand kann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sich die Fortbildungsstätte außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Stpfl. befindet[4]; es handelt sich dann um eine Auswärtstätigkeit. Das gilt auch, wenn die Fortbildung am Wochenende stattfindet.  Nach neuer Rspr. ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich z. B. bei einem Vollzeitstudium über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer ausgerichtet. Der Stpfl. hat dann wie bei einer Auswärtstätigkeit nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten. Damit konntedie Bildungsstätte nicht regelmäßige Arbeitsstätte sein. Gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten sind dann nach den Grundsätzen der Auswärtstätigkeit abzurechnen. Ab Vz 2014 ist nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG n. F. eine Bildungseinrichtung erste Tätigkeitsstätte, wenn der Stpfl. außerhalb eines Dienstverhältnisses eine Bildungseinrichtung zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufsucht. In diesen Fällen kann der Stpfl. ab Vz 2014 nur die Entfernungspauschale ansetzen.

Auch die übrigen Regeln über die Anerkennung von Mehraufwendungen für Verpflegung können bei Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden; Ausnahme ab Vz 2014, wenn die Bildungseinrichtung erste Tätigkeitsstätte ist und die Regeln über doppelte Haushaltsführung nicht greifen; Rz. 158.[5]

Kosten der Fahrten zu der Fortbildungsstätte gehören zu den Fortbildungskosten und sind daher Werbungskosten. Zu den Fahrtkosten können auch Reisekosten ins Ausland gehören, wenn die Fortbildungsmaßnahme im Ausland durchgeführt wird.[6] Benutzt der Stpfl. sein Kfz zu Fahrten zu der Fortbildungsstätte, handelt es sich nicht um Wege zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte, da der Stpfl. an der Fortbildungsstätte nicht seine erste Tätigkeitsstätte hat; die Kosten der Benutzung des Kraftfahrzeugs sind also ohne die Einschränkungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG als Werbungskosten abzusetzen. Daher sind auch nicht nur die Ausgaben für eine einmalige Hin- und Rückfahrt am Tag als Werbungskosten einzuordnen, sondern auch die Aufwendungen beruflich veranlasster Zwischenheimfahrten sowie die Leerfahrten, wenn der Stpfl. gebracht und abgeholt wird.[7] Ab Vz 2014 können diese Aufwendungen auf die Entfernungspauschale begrenzt sein, wenn die Bildungseinrichtung erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG).

Muss der Stpfl. Fortbildungskosten zurückzahlen, weil er vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sind die Aufwendungen entweder Werbungskosten (Veranlassung durch das bisherige Arbeitsverhältnis oder ein neues Arbeitsverhältnis) oder Betriebsausgaben.[8]

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