rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheides 1990 vom 30.09.1993 wird die Einkommensteuer 1990 dahingehend anderweitig festgesetzt, daß zusätzlich 4.914,00 DM Mehrverpflegungsaufwendungen und 7.671 DM Aufwendungen für den Englischkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Einkommensteuer 1990 wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

Streitig ist die Höhe von steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen und die Frage, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem Sprachkurs in England als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigenden sind.

Die Klägerin (Klin.) ist ledig. Sie war in 1990 als Dipl.-Kauffrau vom 01.01.–31.03.1990 als Angestellte einer Steuerberatungsgesellschaft tätig. Vom 01.04.1990–31.12.1990 war sie arbeitslos. Während dieser Zeit bereitete sie sich auf die Steuerberaterprüfung vor. Sie nahm zu diesem Zweck an Lehrgängen in H. teil, die vom Lehrgangswerk H. veranstaltet wurden, und zwar an einem Grundlagenkurs und an einem Dreimonatslehrgang in der Zeit vom 03.05.–01.09.1990 (= 107 Tage) und außerdem an einem Klausurenlehrgang vom 08.09.–13.09.1990 (= 6 Tage). Weiterhin war sie wegen der Steuerberaterprüfung vom 01.10.–04.10.1990 (4 Tage) auswärts in X untergebracht. Sie wohnte während der Lehrgänge in H. vom 03.05.–14.09.1990 in einer privaten Unterkunft in einer Entfernung von 6 km von H.

In ihrer Einkommensteuer- (ESt-)Erklärung 1990 machte sie Verpflegungsmehraufwendungen geltend, die bei den o. a. Lehrgängen und anläßlich der Steuerberaterprüfung angefallen waren, und zwar für die Lehrgänge vom 03.05.–01.09.1990 für die ersten 14 Tage jeweils 46 DM pro Tag und für die übrigen 93 Tage sowie für den Klausurenlehrgang jeweils 16 DM pro Tag. Für die vier Tage bei der Steuerberaterprüfung machte sie jeweils 46 DM pro Tag Verpflegungsmehraufwendungen als Wk bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Ferner beantragte die Klin. den Abzug von Aufwendungen für einen Englischkurs in Höhe von 7.671,20 DM (Gesamtkosten ohne Flug 6.897 DM, Flugkosten 728 DM, Fahrtkosten zum Flughafen und zurück 46,20 DM). Bei dem Kurs, der in der Zeit vom 05.11.–30.11.1990 in Chester (England) stattfand, handelte es sich, wie aus der Rechnung des Sprachendienstes der Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH (CDC) Hannover, vom 18.10.1990 hervorgeht, um einen allgemeinsprachlichen Individualkurs mit 28 Wochenstunden (vom 05.11.–16.11.1990) sowie um einen allgemeinsprachlichen Intensivkurs mit 24 Wochenstunden (vom 19.11.–30.11.).

Ferner legte die Klin. in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung der P. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, … vom 17.07.1992 mit folgendem Wortlaut vor:

„Hiermit bescheinige ich, daß meine Mitarbeiterin, (Klägerin) für die P. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, …, im Inland und im deutsch- und englischsprachigen Ausland tätig ist. Im Einstellungsgespräch mit Klägerin im Herbst 1990 erwartete ich von ihr gute Englisch-Kenntnisse, die sie sich bis zum Anstellungsantritt zum 01.02.1991 aneignen wollte.”

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erlassenen ESt-Bescheid 1990 vom 22.06.1992 Verpflegungsmehraufwand nur in Höhe von einheitlich 4 DM pro Tag für die o.a. insgesamt 117 Tage, an denen die Klin. für Lehrgänge und Steuerberatungsprüfung auswärts untergebracht war, als abziehbar an. Die Aufwendungen für den Sprachkurs ließ das FA unter Hinweis auf § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zum Abzug zu.

Den dagegen eingelegten Einspruch, mit der die Klin. neben den Aufwendungen für den Sprachkurs Verpflegungsmehraufwand von einheitlich 46 DM für die o.a. 117 Tagen geltend machte, wies das FA zurück (Einspruchsentscheidung –EE– vom 10.02.1993).

Die dagegen eingelegte Klage (8 K 1054/93 E) nahm die Klin. aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück.

Sie beantragte sodann den inzwischen vom FA erlassenen ESt-Änderungsbescheid 1990 vom 30.09.1993, der ebenfalls unter VdN stand, zu ändern und dabei die von ihr geltend gemachten Beträge als Wk bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 04.03.1994 ab.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Sprungklage gemäß § 45 Finanzgerichtsordnung (FGO), zu der das FA seine Zustimmung erteilt hat.

Die Klin. meint, die im Rahmen der oben angegebenen 117 Tagen angefallenen Verpflegungsmehraufwendungen seien als vorweggen...

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